Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ab 01.01.2024 wird die Möglichkeit bestehen, nicht nur Kapitalgesellschaften wie insbesondere eine GmbH, sondern auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) zum Gesellschaftsregister anzumelden.  

An der Eintragung müssen sämtliche Gesellschafter mitwirken, eine entsprechende Anmeldung muss also von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden und alle Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Ist eine GbR im Register eingetragen, müssen auch spätere Änderungen beispielsweise im Gesellschafterbestand entsprechend unter Mitwirkung aller Gesellschafter angemeldet werden.  

Ist eine GbR Eigentümerin von Immobilien und soll über eine Immobilie z. B. durch Verkauf verfügt werden, muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, da anderenfalls der grundbuchliche Vollzug der Verfügung über die Immobilie nicht möglich ist. Längerfristig ist also zu empfehlen, die Eintragung einer GbR, welche Immobilieneigentum besitzt, im Register zu veranlassen – spätestens, wenn eine Verfügung über die Immobilie beabsichtigt ist, sinnvollerweise aber auch schon zuvor, da wegen der Gesetzesänderung zum 01.01.2024 mit einer längeren Bearbeitungsdauer bei den Registergerichten gerechnet werden muss und ein etwaiger Kaufvertrag etc. nicht durchgeführt werden kann, solange die GbR nicht im Register eingetragen ist.  

Soweit eine GbR Gesellschafterin einer anderen GbR, Personen- und Handelsgesellschaft oder GmbH ist, empfiehlt sich eine Eintragung der GbR im Register ebenfalls, da nur eine eingetragene GbR als Gesellschafterin einer weiteren Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann.  Mit Eintragung der GbR kann auch eine Vertretungsregel eingetragen werden. Die gesetzliche Grundregel besagt eine Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter, abweichende Regelungen sind aber möglich und eintragungsfähig. Die Eintragung einer Prokura hingegen ist nicht möglich.

Gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner

Zum 01.01.2023 tritt eine neue Regelung in Kraft (§ 1358 BGB), wonach im begrenzten Umfang ein gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten bzw. Lebenspartnern besteht. Wenn sich ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst um seine Gesundheitsangelegenheiten kümmern kann, ist kraft Gesetzes der andere Ehegatte vertretungsberechtigt, soweit es um Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe geht. Der andere Ehegatte kann Behandlungsverträge, Krankenhaus­verträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und in Einzelfällen für die Dauer von bis zu 6 Wochen in eine Unterbringung des anderen Ehegatten einwilligen, soweit diese aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, um Schaden von dem erkrankten Ehegatten abzuwenden. Auch kann der andere Ehegatte Dritten gegenüber Ansprüche geltend machen, die dem erkrankten Ehegatten aus Anlass seiner Erkrankung zustehen. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Vertretungs­macht besteht nicht, die im Gesetz (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB) aufgezähl­ten Vertretungsbefugnisse sind abschließend. Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich nur auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge im weiteren Sinn.

Soweit es um die genannten Angelegenheiten geht, in welchen der andere Ehe­gatte vertretungsberechtigt ist, sind die behandelnden Ärzte dem vertretenen Ehegatten gegenüber kraft Gesetzes von der Schweigepflicht entbunden (§ 1358 Abs. 2 BGB).

Das gesetzliche Vertretungsrecht besteht nur für die Dauer von 6 Monaten. Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der erkrankte Ehegatte bekanntermaßen die Vertretung durch den anderen Ehe­gatten ablehnt oder solange einer anderen Person eine Vollmacht in Gesundheitsange­legenheiten erteilt wurde. Ebenso besteht keine Vertretungsmacht, wenn für den erkrankten Ehegatten eine Betreuung bestellt wurde, welche die Gesundheits­angelegenheiten umfasst.

Eine Pflicht, dieses Vertretungsrecht wahrzunehmen, besteht für den anderen Ehe­gatten nicht.

Sollte eine solche Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht gewünscht sein, kann das Vertretungsrecht – z. B. in einer Vorsorgevollmacht – ausgeschlossen werden. Diese Ablehnung des gesetzlichen Notvertretungsrecht kann im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Neue Unterhaltstabelle 2023

Zum 01.01.2023 wird erneut die Unterhaltstabelle – die „Düsseldorfer Tabelle“ – angepasst. Die Bedarfsbeträge für minderjährige Kinder werden angehoben: Der Mindestunterhalt erhöht sich in der 1. Altersstufe (0 – 5 Jahre alt) um 38,00 €, in der 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) um 47,00 € und in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) um 55,00 €. Auch der Bedarf für volljährige Kinder hat sich erhöht. Lebt dieses Kind noch im Haushalt eines Elternteils, ist die 4. Altersstufe maßgeblich, in welcher in der 1. Einkommensgruppe eine Anhebung um 59,00 € erfolgt ist. Hat das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, beträgt sein Unterhaltsbedarf nunmehr 930,00 €.

Auch das Kindergeld erhöht sich ab Januar 2023 und beträgt nunmehr für alle Kinder monatlich jeweils 250,00 €. Bei minderjährigen Kindern ist vom Tabellenunterhalt das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.

Ebenso sind die Selbstbehaltsbeträge angepasst worden. Der einem Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind zustehende notwendige Selbstbehalt ist auf 1.370,00 € (für Erwerbstätige) erhöht worden. Nicht privilegierten volljährigen Kindern gegenüber beträgt der Selbstbehalt nunmehr 1.650,00 €, im Ehegattenunterhalt ist ein Selbstbehalt von 1.510,00 € (für Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben soll.

Die aktuelle Unterhaltstabelle finden sie hier.

Neubemessung Grundsteuer

Da ab 2025 die Grundsteuer neu berechnet werden soll, müssen im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 alle Eigentümer einer Immobilie eine sogenannte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode der Grundsteuer, welche anhand des sogenannten Einheitswertes berechnet wurde, für verfassungswidrig erklärt hat. Es muss daher bundesweit der gesamte Grundbesitz für die Finanzämter neu bewertet und die Grundsteuermessbeträge müssen neu festgesetzt werden.
Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks sind verpflichtet, elektronisch eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen – für dieses Grundstück muss eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Dies kann ab dem 01.07.2022 über ELSTER kostenlos und elektronisch erfolgen – die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben, eine Abgabe in Papierform ist nur in Ausnahmefällen möglich beispielsweise, wenn der jeweilige Eigentümer aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten die Erklärung nicht via ELSTER abgeben kann. Die sogenannte Feststellungserklärung muss bis zum 31.10.2022 beim Finanz­amt eingereicht werden.
Zu berücksichtigten ist insbesondere, dass zur Abgabe der Feststellungserklärung auch ehemalige Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die ihr Grundstück nach dem 01.01.2022 verkauft haben bzw. verkaufen werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Internetauftritt des Finanzamtes Schleswig-Holstein verwiesen: www.schleswig-holstein.de/grundsteuer.

Unterhaltsrechtliche Änderungen 2022

Zum 01.01.2022 wurde ein weiteres Mal die Düsseldorfer Tabelle, die für die Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüche relevant ist, angepasst.

Neu ist vor allem, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr wie früher nur 10 Einkommensgruppen aufweist, sondern 15 und damit auch Tabellenbeträge für Einkünfte bis 11.000,00 € (bereinigt) festgelegt wurden. Auch wurde der Unterhaltsbedarf geringfügig erhöht.

Die ab Januar 2022 geltende Tabelle finden Sie hier.

Folgende weitere Änderungen sind vorgenommen worden:

Der bei Erwerbseinkünften zu berücksichtigende sogenannte Erwerbstätigenbonus ist nunmehr nur noch in Höhe von 1/10 des Erwerbseinkommens bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen („bereinigten“) Einkommens zu berücksichtigen. Früher war – abhängig vom jeweiligen OLG-Bezirk – ein Bonus von 1/7 akzeptiert worden.

Berufsbedingte Fahrtkosten können nunmehr für die ersten 30 Entfernungskilometer mit 0,42 € pro Kilometer und für jeden darüberhinausgehenden Entfernungskilometer mit 0,28 € berücksichtigt werden.

Die aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig finden Sie hier.

Maskenpflicht an Schulen

Aufgrund der Corona-Pandemie besteht derzeit in Schulen eine Masken- und Corona-Testpflicht. Soweit hinsichtlich dieser Maßnahmen Bedenken seitens der sorgeberechtigten Eltern besteht, ist für eine gerichtliche Überprüfung nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entsprechende Anträge sind also nicht beim Familiengericht zu stellen. Dies haben u. a. das OLG Nürnberg am 26.04.2021 (Aktenzeichen 9 WF 343/21) und das OLG Jena am 14.05.2021 (Aktenzeichen 1 UF 136/21) entschieden.

Kindergelderhöhung/Neue Unterhaltstabelle

Ab Januar 2021 wird sich das Kindergeld um 15,00 € erhöhen. Folglich werden für ein erstes und zweites Kind jeweils 219,00 € pro Monat gezahlt, für das dritte Kind 225,00 € und ab dem vierten Kind 250,00 € Kindergeld pro Kind.

Ebenso wird die sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder – und volljähriger Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben – angepasst. Der Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe erhöht sich um 24,00 €. In der 2. Altersstufe beträgt der Erhöhungsbetrag 27,00 € und in der 3. Altersstufe 31,00 €. Entsprechend ist ab Januar 2021 trotz des erhöhten Kindergeldes höherer Unterhalt geschuldet bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Soweit der Unterhalt dynamisch tituliert wurde, also in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Mindestunterhalt, passt sich der Titel automatisch an die Veränderung an, so dass ohne Aufforderung der höhere Unterhalt ab Januar 2021 zu zahlen ist bzw. verlangt werden kann. In allen anderen Fällen sollte der ab Januar 2021 höhere Unterhalt ausdrücklich verlangt werden.

Corona-Kinderbonus

Im September und Oktober 2020 wird in zwei Raten der sogenannte „Corona-Kinderbonus“ in Gesamthöhe von 300,00 € pro Kind ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind für mindestens einen Monat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Bonus muss nicht beantragt werden, er wird von der Familienkasse automatisch gezahlt.

Dieser Kinderbonus wird nicht auf Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet. Zahlt aber bei getrenntlebenden Eltern der nicht-betreuende Elternteil Kindesunterhalt, ist dieser Bonus hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen. Von der Kindesunterhaltszahlung kann – wie beim Kindergeld – der hälftige Betrag in Abzug gebracht werden. Wird allerdings weniger als der Mindestunterhalt gezahlt, ist der Abzug nur bis zur Höhe des Mindestunterhaltes zulässig. Auch bei der Ausübung des sogenannten Wechselmodells ist der Kinderbonus zwischen den Eltern aufzuteilen.

Corona und Unterhalt

Die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Einkommensänderungen wiederum haben in der Regel Auswirkungen auf eine möglicherweise bestehende Unterhaltsverpflichtung. Wer weniger verdient, muss evtl. weniger Unterhalt zahlen bzw. kann unter Umständen höhere Unterhaltsleistungen beanspruchen.

Welche konkreten unterhaltsrechtlichen Folgen sich ergeben werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, da nicht vorherzusehen ist, wie lange die jetzigen Maßnahmen andauern und welche tatsächlichen wirtschaftlichen Konsequenzen sie längerfristig haben werden. Eine Unterhaltsneuberechnung ist derzeit kaum möglich, da keine gesicherte Grundlage für die Ermittlung des künftigen Einkommens existiert. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass in den meisten Fällen überzahlter Unterhalt nicht zurückverlangt werden kann und die rückwirkende Geltendmachung höheren Unterhalts erst ab Verzugseintritt möglich ist.

Wer der Auffassung ist, aktuell zu viel Unterhalt zu zahlen, sollte versuchen, mit dem Unterhaltsberechtigten eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Unterhaltszahlungen zunächst reduziert werden dürfen, später aber eine Nachzahlung erfolgt, sollte sich im Nachhinein eine höhere Unterhaltsverpflichtung errechnen. Möglich ist auch eine Regelung, wonach sich der Berechtigte verpflichtet, eventuell überzahlten Unterhalt später zu erstatten. Soweit die Unterhaltsverpflichtung – z.B. in Form einer Jugendamtsurkunde oder eines Gerichtsbeschlusses – tituliert ist, sollte auf keinen Fall eine eigenmächtige Reduzierung der Unterhaltszahlungen erfolgen, da dies Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Unterhaltsgläubigers nach sich ziehen kann. Ist keine Einigung möglich, sollte in jedem Fall schriftlich vom Berechtigten eine Verringerung der Unterhaltsverpflichtung verlangt werden, um die Möglichkeit einer rückwirkenden Reduzierung des Unterhalts zu schaffen. Wer wiederum der Auffassung ist, nunmehr höhere Unterhaltsansprüche zu haben, sollte diesen höheren Unterhalt unverzüglich nachweisbar geltend machen, da Unterhalt stets erst ab Verzugseintritt rückwirkend verlangt werden kann.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2020

Zum 01.01.2020 wird sich die Düsseldorfer Tabelle, welche zur Ermittlung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder bzw. volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, heranzuziehen ist, ändern. Die Bedarfsbeträge für minderjährige Kinder werden sich erhöhen. Für Kinder der ersten Altersstufe – also für Kinder, die noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben – erhöht sich der Bedarf nach der ersten Einkommensgruppe um 15,00 €, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren um 18,00 € und für Kinder der drittten Alterstufe, also solche, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, um 21,00 €. Um den Zahlbetrag zu ermitteln, ist bei minderjährigen Kindern das hälftige auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld abzuziehen.

Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, ändert sich in der ersten Einkommensgruppe um 3,00 €.

Geht das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen über 1.900,00 € monatlich hinaus und existieren nur zwei Unterhaltsberechtigte, so ist der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kinder einer höheren Einkommensgruppe zu entnehmen, ist also entsprechend höher.