Zum 01.01.2022 wurde ein weiteres Mal die Düsseldorfer Tabelle, die für die Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüche relevant ist, angepasst.
Neu ist vor allem, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr wie früher nur 10 Einkommensgruppen aufweist, sondern 15 und damit auch Tabellenbeträge für Einkünfte bis 11.000,00 € (bereinigt) festgelegt wurden. Auch wurde der Unterhaltsbedarf geringfügig erhöht.
Die ab Januar 2022 geltende Tabelle finden Sie hier.
Folgende weitere Änderungen sind vorgenommen worden:
Der bei Erwerbseinkünften zu berücksichtigende sogenannte Erwerbstätigenbonus ist nunmehr nur noch in Höhe von 1/10 des Erwerbseinkommens bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen („bereinigten“) Einkommens zu berücksichtigen. Früher war – abhängig vom jeweiligen OLG-Bezirk – ein Bonus von 1/7 akzeptiert worden.
Berufsbedingte Fahrtkosten können nunmehr für die ersten 30 Entfernungskilometer mit 0,42 € pro Kilometer und für jeden darüberhinausgehenden Entfernungskilometer mit 0,28 € berücksichtigt werden.
Die aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig finden Sie hier.