Kindergelderhöhung

Zum 01.07.2019 wird sich das Kindergeld um 10,00 € erhöhen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts.

Um die Höhe des Kindesunterhalts berechnen zu können, muss zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt werden. Der Bedarf eines minderjährigen Kindes ergibt sich aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, das gleiche gilt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben. Volljährige Kinder, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen, haben nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig einen Bedarf von monatlich 735,00€.

Von diesem Unterhaltsbedarf ist bei minderjährigen Kindern das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe in Abzug zu bringen. Das bedeutet, dass sich nach der Kindergelderhöhung der zu zahlende Kindesunterhalt reduziert. Insoweit sollte jeder Unterhaltsverpflichtete prüfen, inwieweit er eine Anpassung vornehmen bzw. verlangen kann. Ist der Unterhaltsanspruch des Kindes tituliert, kommt es darauf an, ob es sich um einen statischen Titel handelt, also sich aus dem Titel ein bestimmter bezifferter Betrag ergibt, oder ob der Titel dynamisch gefasst wurde. Bei dynamischen Unterhaltstiteln ist die Unterhaltsverpflichtung in Höhe eines gewissen Prozentsatzes vom Mindestunterhalt geregelt. Ein dynamischer Titel passt sich einer Änderung des Kindergeldes automatisch an, sodass der Unterhaltsschuldner entsprechend seine Zahlungen reduzieren darf. Statische Titel dürfen nicht einseitig geändert werden, insoweit bedarf es einer Absprache mit dem Unterhaltsberechtigten.

konkrete Patientenverfügungen

In einer Situation, in der ein Patient sich nicht mehr äußern kann, ist eine sogenannte „Patientenverfügung“ sinnvoll. Hierin können Wünsche für die Behandlung etc. für den Fall, dass eine Meinungsäußerung nicht mehr möglich ist, festgelegt werden. Diese muss von allen Personen, die mit der Behandlung befasst sind, aber auch von einem Bevollmächtigten oder einem etwaigen Betreuer beachtet werden. Eine Patientenverfügung muss schriftlich – notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich – aufgesetzt werden, sie kann jederzeit widerrufen werden.

Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs muss eine Patientenverfügung konkret verfasst werden. Aus diesem Grund sollten allgemeine Klauseln in einer Patientenverfügung vermieden werden. Stattdessen sollte möglichst detailliert beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche in diesen Situationen bestehen. Diese Konkretisierung kann z. B. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Möglichst detaillierte Angaben zur bisherigen Krankheitsgeschichte, Diagnose und den Behandlungswünschen sind ratsam. Ergänzt werden sollte die Patientenverfügung durch eine konkrete Darlegung der eigenen Wertvorstellungen.

Auf der Seite „Informatives“ finden Sie ein Merkblatt zu Patientenverfügungen – und auch zu Vorsorgevollmachten –, welches heruntergeladen werden kann.

Neue Unterhaltstabelle ab Januar 2019

Ab Januar 2019 ändert sich die „Düsseldorfer Tabelle“, welche für die Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen zugrunde zu legen ist. Der Bedarfsbetrag wird sich geringfügig erhöhen – beispielsweise in der ersten Einkommensgruppe um 6,00 € für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre), um 7,00 € für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) und um 9,00 € für Kinder in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre). Der Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder bleibt – soweit die Kinder noch im Haushalt eines Elternteils leben, der Bedarf also der Unterhaltstabelle zu entnehmen ist – unverändert.

Zur Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist von dem jeweiligen Tabellenbetrag bei minderjährigen Kindern das hälftige  – und bei volljährigen das volle – auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld in Abzug zu bringen. Dieses beträgt derzeit für ein erstes und zweites Kind jeweils 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für ein viertes und alle weiteren Kinder jeweils 225,00 €. Das Kindergeld soll sich ab Juli 2019 um 10,00 € erhöhen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet

Gern verwenden Eltern Bilder ihrer Kinder zum Beispiel als Profilbild bei WhatsApp oder sie veröffentlichen diese über Facebook oder andere soziale Netzwerke. Hierbei ist aber zu beachten, dass eine unbefugte Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild darstellt – zumindest dann, wenn es sich um eine Internetseite handelt, auf die frei zugegriffen werden kann. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies gilt natürlich auch für Dritte wie Freunde, Verwandte, Schulen, Kindertagesstätten etc.

Wann von einer Veröffentlichung auszugehen ist, lässt sich § 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz) entnehmen: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist“. Jedenfalls wenn die Internetseite frei zugänglich ist, ist somit von einem „Veröffentlichen“ auszugehen – aber auch bei beschränktem Zugang kann je nach Größe und Art des zugelassenen Personenkreises ein unbefugtes Verbreiten anzunehmen sein.

Wurde ein Kinderbild unbefugt, also ohne Zustimmung aller sorgeberechtigter Elternteile, im Internet veröffentlicht, besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. In Ausnahmefällen kommt sogar ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Ist ein Kind 14 Jahre oder älter, so ist regelmäßig auch die Einwilligung des Kindes erforderlich. Hierbei kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes an, sodass unter Umständen auch bei jüngeren Kindern die Einwilligung des betroffenen Kindes erforderlich sein kann. Berücksichtigt werden sollte auch immer, dass dem Kind ein Bild, welches andere lustig finden, unangenehm sein kann.ugust

Neue Unterhaltstabelle ab Januar 2018

Zum 1. Januar 2018 hat sich die „Düsseldorfer Tabelle“, welche der Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen zugrunde zu legen ist, erneut geändert. Diese Tabelle ist zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder und Volljähriger, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, heranzuziehen.
Für minderjährige Kinder hat sich der Bedarfsbetrag in der 1. Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) um 6,00 € für Kinder in der 1. und 2. Altersstufe sowie um 7,00 € für Kinder in der 3. Altersstufe erhöht. Der ersten Altersstufe gehören alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres an. Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren fallen in die zweite Altersstufe, minderjährige Kinder ab zwölf in die dritte.
Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder bleibt – soweit er der Unterhaltstabelle zu entnehmen ist – unverändert.
Geändert haben sich auch die Einkommensgruppen. Während noch bis Dezember 2017 ein Unterhaltsverpflichteter bereits mit einem Einkommen zwischen 1.501,00 € und 1.900,00 € in die zweite Einkommensgruppe fiel und entsprechend mehr Unterhalt zu zahlen hatte, beginnt die zweite Einkommensgruppe jetzt erst ab einem Einkommen von 1.901,00 €.
Von dem sich aus der Unterhaltstabelle ergebenden Bedarfsbetrag ist bei minderjährigen Kindern nach wie vor das hälftige auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld in Abzug zu bringen. Das Kindergeld wurde ab Januar 2018 um 2,00 € pro Kind erhöht. Folglich wird für ein 1. und 2. Kind ab Januar 2018 Kindergeld in Höhe von jeweils 194,00 € gezahlt, für das 3. Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind 225,00 € Kindergeld pro Monat. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe vom Tabellenbetrag abzuziehen.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier