Glossar

Im Folgenden werden stichwortartig Begriffe erklärt, die regelmäßig in familien- und erbrechtlichem Zusammenhang verwendet werden. Diese Erläuterungen können weder ein umfangreiches Lehrbuch noch eine Beratung im Einzelfall ersetzen. Sie sollen lediglich einen kleinen Überblick ermöglichen.

A

Abänderung (von Unterhaltstiteln)

Ein Unterhaltstitel passt sich nicht von selbst möglicherweise geänderten Verhältnissen an. Auch wenn sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung und damit die Höhe des geschuldeten Unterhalts geändert haben, besteht ein solcher Titel fort. Aus ihm könnte der Unterhaltsberechtigte auch bei geänderten Verhältnissen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Daher ist wichtig, eine Anpassung des Titels an die geänderten Verhältnissen zu verlangen. Ist eine außergerichtliche Verständigung nicht möglich, kann bei Gericht ein Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt werden. Wurde der Kindesunterhalt in Form eines dynamischen Titels festgelegt, werden (nur) Änderungen der Unterhaltstabelle, des Kindergeldes und des Alters des Kindes automatisch erfasst.

Altersvorsorgeunterhalt

Ab Zustellung eines Scheidungsantrags kann – wenn ein Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gegeben ist – der unterhaltsberechtigte Ehegatte vom leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Dieser Unterhalt ist zusätzlich zum Elementarunterhalt zu zahlen und muss zweckbestimmt für die Altersvorsorge eingesetzt werden.

Auskunft

Im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung kommen verschiedene Auskunftsansprüche gegen den jeweils anderen Beteiligen in Betracht: Kann Unterhalt geschuldet sein, sind sowohl derjenige, der Unterhalt verlangt als auch der Unterhaltsschuldner verpflichtet, Auskunft über Einkommen und evtl. auch Vermögen zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Auch bei der Ermittlung von Zugewinnausgleichsansprüchen sind sich die Eheleute auf Aufforderung wechselseitig zur Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen verpflichtet sowie über ihr Vermögen am Tag der Trennung. Diese Auskunftsansprüche müssen geltend gemacht werden – eine Verpflichtung zur ungefragten Information kommt nur für Unterhaltsberechtigte in Betracht, sollten sich die Verhältnisse zugunsten des Unterhaltsverpflichteten verbessert haben. Wird trotz Aufforderung eine gesetzlich geschuldete Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Im Scheidungsverfahren müssen die Eheleute zwecks Durchführung des Versorgungsausgleichs Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erteilen. Zu diesem Zweck werden vom Gericht Fragebögen versandt, welche innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist ausgefüllt zurückzureichen sind.

Ausschlagung

Im Moment des Todes des Erblassers erhält der zum Erben Bestimmte den Nachlass. Möchte er sein Erbe nicht antreten – z. B. weil der Nachlass überschuldet ist – kann er dieses ausschlagen. Die Ausschlagung muss aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt, sobald der Erbe von seiner Erbschaft Kenntnis erhält. Die Ausschlagung muss notariell beglaubigt werden oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen.

B

Begrenzung (von Unterhalt)

Häufig hat ein Ehegatte auch nach rechtskräftiger Scheidung einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Dieser besteht aber meist nicht unbegrenzt, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum und/oder in herabgesetzter Höhe. Insbesondere kommt es darauf an, ob dem Unterhaltsberechtigten durch die Ehe Nachteile entstanden sind im Hinblick auf seine Möglichkeiten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (= ehebedingte Nachteile). Ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab und kann nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Berliner Testament

An sich können nur Einzelpersonen ein Testament errichten. Eheleute allerdings können auch ein gemeinschaftliches Testament fertigen. Eine übliche Variante eines gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannten „Berliner Testament“. In diesem setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Erben ein. Gemeinsame Kinder sollen erst etwas erhalten, wenn beide Eheleute verstorben sind. Selbstverständlich sind auch andere Regelungen in gemeinschaftlichen Testamenten möglich.

D

Düsseldorfer Tabelle

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder, welche noch im Haushalt eines Elternteils leben, ist einer Unterhaltstabelle zu entnehmen, der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Es gibt vier Altersstufen (bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre, volljährige Kinder) und 10 Einkommensgruppen. Die Tabelle gibt den Unterhaltsbedarf wieder. Kindergeld und etwaige eigene unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte müssen noch berücksichtigt werden. Dies erfolgt bei minderjährigen Kindern durch Abzug des hälftigen Betrages. Bei Volljährigen wird das ganze Kindergeld bzw. das gesamte eigene unterhaltspflichtige Einkommen vom Tabellenbetrag in Abzug gebracht. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Unterhaltstabelle finden Sie hier.

Dynamischer Unterhaltstitel

Für minderjährige Kinder kann der Unterhalt als fester Zahlbetrag festgelegt werden oder als Prozentsatz vom jeweiligen Mindestunterhalt, also dynamisch. Ein solcher dynamischer Titel passt sich automatisch an Veränderungen aufgrund des Aufrückens in die nächste Altersgruppe der Unterhaltstabelle, Erhöhungen des Kindergeldes oder geänderten Unterhaltsbedarfsbeträgen in der Düsseldorfer Tabelle an, ohne dass es einer gesonderten Abänderung bedarf. Bei anderen Änderungen insbesondere aufgrund von geänderten Einkommensverhältnissen muss eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangt werden.

E

Ehebedingte Nachteile

Ob und gegebenenfalls wie lange auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Unterhalt für den ehemaligen Ehepartner zu zahlen ist, hängt entscheidend davon ab, inwieweit diesem durch die Ehe und deren Ausgestaltung wirtschaftliche Nachteile entstanden sind. Solche Nachteile liegen insbesondere vor, wenn der Unterhaltsberechtigte zu Gunsten der Familie und etwaiger gemeinsamer Kinder seine eigene berufliche Tätigkeit oder berufliche Pläne eingeschränkt oder gar aufgegeben hat und deswegen geringere Einkünfte erzielt, als es ohne Eheschließung der Fall gewesen wäre. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Rollenverteilung in der Ehe. Es kommt darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich ohne die Eheschließung finanziell besser gestellt wäre als es nun tatsächlich der Fall ist.

Ehevertrag

Verlobte oder Eheleute können von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen insbesondere zum nachehelichen Unterhalt, zum Versorgungsausgleich und/oder sie können den Güterstand ändern. Auch noch im Zusammenhang mit einer Trennung vorbereitend für die spätere Scheidung kann eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. Diese bedarf bis zur Rechtskraft der Ehescheidung der notariellen Beurkundung oder die Vereinbarungen müssen gerichtlich protokolliert werden, was eine anwaltliche Vertretung beider Eheleute erforderlich macht.

Elementarunterhalt

Der eigentliche, zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmte Unterhalt eines Ehegatten ist der Elementarunterhalt. Zusätzlich können je nach den Umständen des Einzelfalls auch Ansprüche auf Krankheits- und/oder Altersvorsorgeunterhalt in Betracht kommen.

Erbauseinandersetzung

Um den Nachlass zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft aufzuteilen, müssen sich die Miterben über dessen Verteilung verständigen. Sie ordnen die verschiedenen Nachlassgegenstände einzelnen Miterben zu, die dann Alleineigentümer werden. Der Erblasser kann die Art der Erbauseinandersetzung durch eine Teilungsanordnung regeln, an die die Erben gebunden sind.

Erbe

Mit dem Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen auf seinen Erben über. Dieser bzw. mehrere in Erbengemeinschaft werden automatisch Eigentümer des Nachlasses, ohne dass es weiterer Schritte beispielsweise in Form einer gesonderten Übertragung bedarf.

Erbengemeinschaft

Sind mehrere Personen gemeinsam Erben geworden, sind sie alle gemeinschaftlich Eigentümer der einzelnen, zum Nachlass gehörenden Gegenstände und sonstigen Werte geworden. Bis zur Erbauseinandersetzung können sie nur gemeinsam über diese verfügen.

Erblasser

Als Erblasser wird bezeichnet, wessen Vermögen mit seinem Tod auf seine Erben übergeht.

Erbschein

Wer Erbe geworden ist, ist für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar. Es bedarf daher eines Nachweises z. B. zur Vorlage bei Banken und Sparkassen oder beim Grundbuchamt. Existiert kein notarielles Testament, muss zum Nachweis der Erbenstellung beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Dieser dient als Beleg für die Erbenstellung.

Erbvertrag

Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit wieder geändert werden. Selbst gemeinschaftliche Testamente können zu Lebzeiten beider Eheleute widerrufen und je nach Ausgestaltung auch nach dem Tod eines Ehegatten noch geändert werden, soweit sie keine wechselbezüglichen Verfügungen enthalten. Der im Testament Bedachte hat also keine Sicherheit, dass der Erblasser seine Verfügung nicht wieder ändert. Wenn eine letztwillige Verfügung, also eine Regelung über die Erbfolge, mit verbindlicher Wirkung geschlossen werden soll, empfiehlt sich der Abschluss eines Erbvertrages. Dieser kann – wenn nicht ausdrücklich vereinbart – nicht einseitig widerrufen werden und ist damit für alle Beteiligten bindend. Einen Erbvertrag kann jeder mit jeder beliebigen anderen – oder mehreren – Person/en abschließen. Er muss notariell beurkundet werden.

Ersatzerbe

Eine letztwillige Verfügung wird für die Zukunft getroffen. Diese ist nicht vorhersehbar. Die zum Erben bestimmte Person kann unter Umständen ihr Erbe nicht antreten – z. B. weil sie vor dem Erblasser verstirbt oder sie das Erbe ausschlägt. Es empfiehlt sich, für die Möglichkeit des Wegfalls des an sich bedachten Erben Vorsorge zu treffen und einen Ersatz zu bestimmen. Der Ersatzerbe wird nur dann Erbe, wenn die eigentlich bedachte Person das Erbe nicht antreten kann. Zu Ersatzerben werden häufig die Abkömmlinge des ursprünglich gewählten Erben bestimmt. Selbstverständlich kann aber auch jede beliebige andere Person als Ersatzerbe benannt werden.

Erwerbsobliegenheit

Unterhaltsrechtlich ist grundsätzlich jeder verpflichtet, soweit möglich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen bzw. etwaigen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Wer in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist verpflichtet, diese Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. zu versuchen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Bemüht er sich nicht in ausreichender Weise, wird also diese Erwerbsobliegenheit verletzt, kommt eine Anrechnung fiktiver Einkünfte in Betracht. Nicht zur Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist z. B., wer aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder hierzu nicht in der Lage ist oder wer bereits das Rentenalter erreicht hat. Auch Kinder trifft während des Schulbesuches oder einer Ausbildung/eines Studiums keine Erwerbsobliegenheit.

Erwerbstätigenbonus

Geht es um die Unterhaltsansprüche von Eheleuten, wird bei der Einkommensermittlung der sogenannte Erwerbstätigenbonus berücksichtigt: Ein Siebtel (die Quote variiert je nach zuständigem Oberlandesgericht) der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gehören nicht zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Für andere Einkünfte wie beispielsweise Mieteinnahmen, Renten oder einen Wohnvorteil gilt der Erwerbstätigenbonus nicht.

F

Fachanwalt

Als Fachanwalt darf sich ein Rechtsanwalt bezeichnen, wenn ihm dies ausdrücklich von der zuständigen Rechtsanwaltskammer gestattet wurde. Um diesen Titel führen zu dürfen, muss er eine gewisse Berufserfahrung, praktische Erfahrung auf dem jeweiligen Rechtsgebiet und (durch erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen mit anschließenden Prüfungen) theoretische Kenntnisse nachweisen. Zudem muss sich der Fachanwalt regelmäßig fortbilden. Dies wird von der Rechtsanwaltskammer überprüft.

G

Gemeinsamer Rechtsanwalt

Es ist einem Rechtsanwalt nicht gestattet, mehrere Mandanten zu vertreten, deren Interessen möglicherweise einander widersprechen. Die Möglichkeit eines Interessenkonflikts genügt bereits. Es ist (auch) Aufgabe des Rechtsanwaltes, seine Mandanten hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung zu belehren und diese auf mögliche Ansprüche hinzuweisen. Würde er beide Eheleute vertreten, könnte eine solche ordnungsgemäße Belehrung dem einen Ehegatten zum Vorteil und dem anderen zum Nachteil gereichen. Standesrechtlich ist es einem Rechtsanwalt daher verboten, im Scheidungsverfahren beide Eheleute anwaltlich zu vertreten.

Gemeinschaftliches Testament

Grundsätzlich können nur Einzelpersonen Testamente errichten. Es gibt nur eine Ausnahme: Eheleute können ihre letztwillige Verfügung in Form eines gemeinschaftlichen Testaments errichten. Die darin enthaltenen Regelungen können dann – soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt – nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr geändert werden, wenn die Erbschaft angenommen wird. Zu Lebzeiten beider Eheleute kann jeder dem anderen gegenüber das gemeinschaftliche Testament widerrufen. Eine verbreitete Variante ist das sogenannte „Berliner Testament“.

Gesetzliche Erbfolge

Jeder darf – soweit er nicht durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden ist – frei bestimmen, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Nur wenn der Erblasser keine abweichende Regelung getroffen hat, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen. Hierbei hat sich der Gesetzgeber an dem üblicherweise Gewolltem orientiert: Als Erbe vorgesehen sind Verwandte und der Ehegatte. Wer dem Erblasser verwandtschaftlich näher steht, schließt weiter entfernte Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge aus. Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise Kinder und Geschwister, sind nur seine Kinder gesetzliche Erben. In welcher Höhe der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird, hängt vom vereinbarten Güterstand ab und davon, wer neben dem Ehepartner gesetzlicher Erbe wird. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung beliebig von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Ein möglicher Pflichtteil kann aber nicht einseitig durch den Erblasser ausgeschlossen werden.

Güterstand

Soweit durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute können aber auch abweichend Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Auch Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft sind möglich.

Gütertrennung

Wurde durch notariell zu beurkundenden Vertrag wirksam Gütertrennung vereinbart, so findet bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt. Weder ist im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleich zu zahlen, noch erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten.

H

Haushaltsgegenstände

Zu den gemeinsamen Haushaltsgegenständen – früher auch „Hausrat“ genannt -gehört, was die Eheleute während der Ehe für die gemeinsame Lebensführung angeschafft haben. Hierzu gehören beispielsweise während der Ehe erworbene Möbel, Wäsche, Geschirr sowie Küchen- und Haushaltsgeräte. In Ausnahmefällen kann aber auch beispielsweise ein Kraftfahrzeug, ein Boot oder ein Wohnmobil dazugehören, wenn es während der Ehe angeschafft und überwiegend für familiäre Zwecke genutzt wurde. Wer die Anschaffung getätigt und bezahlt hat, ist nicht relevant. Nicht zu den gemeinsamen Haushaltsgegenständen gehört, was im Alleineigentum eines Ehegatten steht, insbesondere, was er bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte oder was er nach der Trennung der Eheleute erworben hat. Im Fall einer Scheidung sind die gemeinsamen Haushaltsgegenstände wertmäßig etwa hälftig aufzuteilen. Maßgeblich ist nicht der jeweilige Kaufpreis, sondern der aktuelle Verkehrswert.

J

Jugendamtsurkunde

Für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich. Selbst wenn Unterhalt gezahlt wird, besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Vorlage eines solchen Titels. Für minderjährige Kinder kann dieser beim Jugendamt errichtet werden, ohne dass hierfür Kosten entstehen.

K

Kindesunterhalt

1. minderjährige Kinder Bei getrenntlebenden Eltern genügt der Elternteil, in dessen Haushalt sich ein gemeinsames Kind aufhält, seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung und Gewährung von Wohnraum, Essen etc. Dieser Elternteil leistet den sogenannten „Naturalunterhalt“. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Höhe des unterhaltspflichtigen Einkommens und dem Alter des Kindes sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Der Unterhaltsbedarf ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist hälftig von diesem Bedarfsbetrag in Abzug zu bringen. Etwaige eigene bereinigte Einkünfte des Kindes sind – soweit diese nicht als überobligatorisch zu werten sind – ebenfalls hälftig anzurechnen. Lebt das Kind nicht überwiegend im Haushalt eines Elternteils, sondern wird von beiden Eltern gleichmäßig betreut, sind beide Elternteile anteilig nach ihren Einkünften verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu zahlen. 2. volljährige Kinder Volljährigen Kindern gegenüber sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, soweit sich dieses Kind in der Schulausbildung befindet oder einer angemessenen Ausbildung nachgeht. Ansonsten ist ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils, ergibt sich sein Unterhaltsbedarf ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle. Unterhält es einen eigenen Haushalt, ist ein Festbetrag als Unterhaltsbedarf zugrunde zu legen. Auf diesen Unterhaltsbedarf sind eigene bereinigte Einkünfte in voller Höhe anzurechnen, ebenso ist in voller Höhe das Kindergeld in Abzug zu bringen. Der dann noch ungedeckte Betrag ist von beiden Elternteilen zu zahlen anteilig nach deren Einkünften.

Krankenversicherung

Bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe ist ein Ehegatte, der nicht selbst versicherungspflichtig erwerbstätig ist, häufig über den anderen Ehepartner krankenversichert. Diese Familienversicherung endet aber mit der Scheidung. Wird kein Austritt erklärt, besteht anschließend von Gesetzes wegen (§ 188 Abs. 4 SGB V) eine kostenpflichtige Versicherung in der bisherigen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied. Der Austritt ist nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten erklärt und das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Krankheitsvorsorgeunterhalt

Benötigt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung – sei es, dass der Versicherungsschutz über die Familienversicherung mit der Scheidung endet, sei es, dass er keine eigene Krankenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit hat -, kann er vom anderen Ehepartner die Kosten dieser Kranken- und Pflegeversicherung als Krankheitsvorsorgeunterhalt verlangen. Voraussetzung hierfür ist neben einem bestehenden Unterhaltsanspruch eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

L

Leistungsfähigkeit

Unterhalt zahlen muss nur, wer leistungsfähig ist. Der eigene Lebensunterhalt muss sichergestellt sein. Leistungsfähig ist daher nur, wessen unterhaltspflichtiges Einkommen über dem jeweils geltenden Selbstbehalt liegt. Allerdings werden bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit auch fiktive Einkünfte berücksichtigt – z. B. wenn eine bestehende Erwerbsobliegenheit verletzt wird.

Letztwillige Verfügung

Dies ist eine Verfügung, mit welcher geregelt wird, wer nach dem Tod der verfügenden Person etwas erhalten soll. Letztwillige Verfügungen sind Testamente oder Erbverträge.

N

Nachehelicher Unterhalt

Mit Rechtskraft der Scheidung endet ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Grundsätzlich gilt nun das Prinzip wirtschaftlicher Eigenverantwortlichkeit geschiedener Eheleute. Dennoch kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn ein Ehegatte geringere Einkünfte hat als der andere. Insbesondere kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht bei Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer minderjähriger Kinder. Liegen ehebedingte Nachteile nicht vor, kommt unter Umständen eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zeitlich und/oder der Höhe nach in Betracht.

Nachlass

Als Nachlass wird das Vermögen eines Verstorbenen bezeichnet.

O

Online Scheidung

Vielfach werden Scheidungen Online angeboten. Hiermit sind unserer Auffassung nach keine Vorteile für die Mandanten verbunden. Es gibt keine Kostenersparnis, da für Gerichtsverfahren keine geringeren als die gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Gebühren berechnen werden dürfen. Und es fehlt die Möglichkeit die vielen im Zusammenhang mit einer Scheidung möglicherweise auftretenden Probleme persönlich mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Beim gerichtlichen Scheidungstermin müssen ohnehin beide Ehegatten anwesend sein, da die persönliche Anhörung beider Eheleute gesetzlich vorgeschrieben ist. Da eine Online-Scheidung unserer Auffassung nach für unsere Mandanten eher nachteilig ist, bieten wir sie nicht an.

P

Pflichtteil

Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder etc.) und unter Umständen die Eltern eines Erblassers sowie dessen Ehegatte haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung nichts oder weniger als den Pflichtteil erhalten. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs. Er wird nur auf Verlangen gezahlt, muss also von den/dem Erben gefordert werden. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsanspruch erhöht sich ggfs. um einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, sollte der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Vermögenswerte verschenkt haben. Diese Schenkungen werden fiktiv dem Nachlasswert zugerechnet. Mit jedem Jahr, welches seit der Schenkung vergangen ist, mindert sich der Zurechnungsbetrag um 10 % des Wertes. Bei Schenkungen unter Eheleuten gilt diese Minderung und die Zehn-Jahres-Frist nicht.

Präklusion

In einem Abänderungsverfahren können Einwände ausgeschlossen sein, welche bereits bei Errichtung des ursprünglichen Titels hätten vorgebracht werden können. Eine Abänderung kann also in der Regel – je nach Art des Titels – nur auf Änderungen nach Errichtung des Titels gestützt werden. Ein Vortrag, der im ursprünglichen Verfahren mit Verspätung erfolgt ist, wird auch im Abänderungsverfahren nicht berücksichtigt.

R

Realsplitting

Unterhaltsleistungen für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten können als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger ist zur Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings verpflichtet. Dies geschieht meist durch Unterzeichnung der „Anlage U“. Andererseits aber muss der Unterhaltsschuldner die notwendigen Nachteile, welche dem Unterhaltsgläubiger insbesondere im Hinblick auf höhere Steuerlasten entstehen, ersetzen. Hierzu gehören insbesondere höhere Steuerlasten des Unterhaltsberechtigten, unter Umständen aber auch höhere Krankenversicherungskosten, Kindergartenbeiträge etc. Das Formular für eine Anlage U finden Sie hier.

Rechtskraft

Eine gerichtliche Entscheidung wird rechtskräftig, wenn sie nicht (mehr) mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Gegen Beschlüsse des Familiengerichts kann im Regelfall innerhalb einer bestimmten Frist Beschwerde eingelegt werden. Eine Entscheidung wird also rechtskräftig, wenn entweder ein Rechtsmittel gar nicht existiert, auf die Einlegung des Rechtsmittels wirksam verzichtet wurde, was insbesondere bei Scheidungsbeschlüssen denkbar ist, oder aber wenn die Frist, innerhalb derer ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, abgelaufen ist. Eine rechtskräftige Entscheidung ist im Regelfall nicht mehr zu ändern – mit Ausnahme von Entscheidungen zum Unterhalt oder Versorgungsausgleich: Hier ist bei späterer Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse eine Abänderung möglich.

S

Scheidung

Scheidung bedeutet die Auflösung einer Ehe durch Gerichtsbeschluss. Nur ein Rechtsanwalt, kann im Scheidungsverfahren Anträge stellen (Anwaltszwang). Es muss daher mindestens ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein. Der andere kann aber formlos dem Scheidungsbegehren zustimmen, so dass bei einer einverständlichen Ehescheidung nur ein Anwalt benötigt wird. Dies ist aber kein gemeinsamer Rechtsanwalt. Die Scheidung einer Ehe ist möglich, wenn diese gescheitert ist. Wollen beide Eheleute die Scheidung, gilt sie als gescheitert, wenn die Trennung der Eheleute mindestens ein Jahr zurückliegt. Widerspricht der andere Ehepartner der Scheidung, muss sich das Gericht einen Eindruck verschaffen, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Je länger die Eheleute bereits getrennt leben, umso eher ist von einem Scheitern ihrer Ehe auszugehen. Spätestens nach dreijähriger Trennung gilt die Ehe in jedem Fall als gescheitert.

Scheidungsfolgen/Scheidungsverbund

Im Zusammenhang mit einer Scheidung können weitere Angelegenheiten regelungsbedürftig sein. Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs, den das Gericht als einzige Folgesache von sich aus (= von Amts wegen) durchführt, wird das Familiengericht nur tätig, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Regelung gestellt wird. Solange ein Scheidungsverfahren bei Gericht rechtshängig ist, sind Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, auf Wohnungszuweisung, auf Aufteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände oder auf Zugewinnausgleich nur im Scheidungsverbundverfahren möglich. Dann entscheidet das Gericht zeitgleich mit dem Scheidungsbeschluss über die im Verbund geltend gemachten Anträge. Die Geltendmachung solcher Folgesachen kann zu erheblichen Verzögerungen des Scheidungsverfahrens führen. Soll eine Klärung der Scheidungsfolgen im Verbund erfolgen, muss der entsprechende Antrag dem Gericht spätestens zwei Wochen vor dem (letzten) Verhandlungstermin vorliegen. Anträge können aber auch noch nach der Scheidung in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden, solange noch keine Verjährung eingetreten ist.

Schwiegereltern-Schenkung

Gelegentlich lassen die Eltern eines Ehegatten beiden Eheleuten oder auch nur dem Schwiegerkind etwas zukommen. Unter Umständen können sie diese Zuwendung von dem Schwiegerkind (anteilig) im Falle einer Trennung bzw. Scheidung zurückfordern. Dies hängt von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere davon, wie lange die Schenkung zurückliegt.

Selbstbehalt

Auch wer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, muss noch in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten. Deswegen soll jedem Unterhaltsschuldner ein gewisser Betrag verbleiben. Aus diesem Selbstbehalt sind die notwendigen Ausgaben für den eigenen Lebensbedarf zu decken. Eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt besteht nicht, soweit dem Verpflichteten weniger als der Selbstbehalt verbleibt. Allerdings können hier auch fiktive Einkünfte insbesondere wegen der Verletzung einer bestehenden Erwerbsobliegenheit eine Rolle spielen. Die Höhe dieses Selbstbehaltes variiert je nach Person, der Unterhalt geschuldet ist. Wer einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, hat einen geringeren Selbstbehalt als derjenige, der seinen Eltern gegenüber verpflichtet ist etc.

Sorgerecht

Das Sorgerecht bzw. die elterliche Sorge umfasst das Recht (und die Pflicht), den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht), dessen Vermögen zu verwalten (Vermögenssorge), gesundheitliche Belange wahrzunehmen (Gesundheitssorge) etc. Zu den Aufgaben der Eltern gehört die Vertretung der minderjährigen Kinder in rechtlichen Angelegenheiten sowie die Pflege und Erziehung. Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge für ihre Kinder kraft Gesetzes gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist nur die Mutter sorgeberechtigt, es sei denn, es wurde eine wirksame Sorgeerklärung abgegeben. Der Vater kann aber Übertragung des Mit-Sorgerechts verlangen und – soweit dies nicht dem Kindeswohl widerspricht – gerichtlich durchsetzen. Grundsätzlich behalten auch nach ihrer Trennung und Scheidung beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Können sich aber die Eltern gar nicht mehr verständigen und erscheint es im Interesse des Kindes angebracht, kann das Gericht die elterliche Sorge oder auch Teile davon – z. B. nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht – einem Elternteil allein zusprechen. In der Praxis ist dies eher selten, da die Gerichte bestrebt sind, beide Eltern in die Kindererziehung und in die Verantwortung für die Kinder mit einzubinden.

T

Teilungsanordnung

Ein Erblasser kann Regelungen treffen, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufgeteilt werden soll.

Testament

Mit einem Testament kann bestimmt werden, wer das Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Grundsätzlich können nur Einzelpersonen ein Testament errichten. Die einzige Ausnahme gilt für Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament verfassen können. Wer sein Testament selbst verfassen möchte, muss es selbst vollständig eigenhändig schreiben und es unterschreiben. Ort und Datum sollten angegeben werden. Ein Testament kann formwirksam nur entweder eigenhändig errichtet werden oder es muss notariell beurkundet werden. Ein notariell beurkundetes Testament kann in den meisten Fällen die Beantragung eines Erbscheins überflüssig machen.

Testamentsvollstreckung

Wenn ein Erblasser sicherstellen möchte, dass seine letztwillige Verfügung ordnungsgemäß umgesetzt wird, wenn er Streit zwischen den Erben vermeiden möchte oder zum Schutz oder zur Kontrolle minderjähriger bzw. junger Erben kann er Testamentsvollstreckung anordnen. Je nach Inhalt dieser Anordnung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass während der vom Erblasser bestimmten Zeit, erfüllt Auflagen, Vermächtnisse und Teilungsanordnungen und verteilt entsprechend den Nachlass. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung können die Erben nicht selbst über den Nachlass verfügen.

Titel

Wenn jemand nicht leistet, wozu er an sich verpflichtet ist, können gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Voraussetzung ist die Existenz eines vollstreckbaren Titels. Nur wenn ein solcher vorgelegt wird, kann eine Zwangsvollstreckung stattfinden. Vollstreckbare Titel sind entsprechend gekennzeichnete Gerichtsbeschlüsse oder -urteile, aber auch gerichtlich protokollierte Einigungen, notarielle Schuldanerkenntnisse mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder Jugendamtsurkunden. Das entsprechende Dokument ist als „vollstreckbare Ausfertigung“ gekennzeichnet und sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da es im Original benötigt wird. Ein Unterhaltsberechtigter hat auch bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Vorlage eines solchen Titels, wenn er die mit seiner Errichtung evtl. verbundenen Kosten trägt. Endet eine Zahlungsverpflichtung oder ändert sie sich, bleibt formal die Möglichkeit der Vollstreckung bestehen, solange der vollstreckbare Titel weiter existiert. Gerade bei Unterhaltsverpflichtungen ist daher sehr wichtig, die Herausgabe oder eine Abänderung des Unterhaltstitels zu verlangen.

Trennung

Eheleute leben getrennt, wenn sie nicht mehr wie Partner zusammenleben und eine Beendigung der Ehe wünschen. Die Trennung wird in der Regel durch den Auszug eines Ehegatten herbeigeführt, ist aber auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich, wenn es keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr gibt. Hierzu gehören nicht nur getrennte Schlafzimmer, sondern auch getrennte Mahlzeiten, es dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erfolgen, keine gemeinsamen Unternehmungen usw. An die Trennung von Eheleuten knüpft das Gesetz diverse Folgen. Beispielsweise kann erst ab Trennung Trennungsunterhalt verlangt werden, bei bestehender Zugewinngemeinschaft kann zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten verlangt werden und die Eheleute müssen in aller Regel eine Zeit lang getrennt leben, bevor eine Scheidung möglich wird.

Trennungsunterhalt

Vom Zeitpunkt der Trennung an kann der Ehegatte, der über geringere Einkünfte verfügt, vom anderen Trennungsunterhalt verlangen. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich nach dem jeweiligen unterhaltspflichtigen Einkommen. Während der Trennungszeit sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch geringer als es nach der Scheidung der Fall ist. Eine Erwerbsobliegenheit beginnt meist erst nach Ablauf des Trennungsjahres, unter Umständen wird ein Wohnvorteil geringer berechnet oder ähnliches. Anders als beim nachehelichen Unterhalt kommt eine zeitliche Begrenzung oder eine der Höhe nach für den Trennungsunterhalt nicht in Betracht.

U

Unterhalt

Wer nicht in der Lage ist, selbst für seinen angemessenen Lebensbedarf aufzukommen, kann – wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen – von Verwandten gerader Linie, dem anderen Elternteil des gemeinsamen Kindes, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, oder dem (geschiedenem) Ehegatten einen monatlich im Voraus fälligen Betrag zur Deckung seines Bedarfs verlangen: Unterhalt. Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, also gegebenenfalls auch die Kosten für eine Kranken-. und Pflegeversicherung (Krankheitsvorsorgeunterhalt) und bei Eheleuten evtl. auch die einer angemessenen Alters- und Invaliditätsvorsorge (Altersvorsorgeunterhalt). Unterhalt ist als Geldbetrag zu zahlen und jeweils monatlich im Voraus fällig. Für die Vergangenheit kann er erst von dem Monat an verlangt werden, in dem der Unterhaltsverpflichtete durch eine ernsthafte Zahlungsaufforderung in Verzug geraten ist.

Unterhaltspflichtiges Einkommen

Bevor die Höhe eines evtl. geschuldeten Unterhaltsbetrages errechnet werden kann, muss zunächst das für die Berechnung relevante Einkommen sowohl des Unterhaltsverpflichteten als auch des Berechtigten ermittelt werden. Bei nicht-selbständiger Tätigkeit wird in der Regel das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt, bei Selbständigen das der letzten drei Jahre. Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden in Abzug gebracht, ebenso berufsbedingte Aufwendungen wie insbesondere Kosten für die Fahrt zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für Berufskleidung und Fortbildungen. Unter Umständen können auch Raten für akzeptable Kredite und Beiträge für eine Lebensversicherung berücksichtigt werden. Dem Einkommen hinzugerechnet werden weitere Einkünfte z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Gesellschaftsbeteiligungen. Auch ersparte Aufwendungen können das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöhen wie ein Wohnvorteil oder ein geldwerter Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens.

Unterhaltsvorschuss

Zahlt ein Elternteil nach einer Trennung für ein minderjähriges Kind keinen oder zu wenig Unterhalt, kann der betreuende – alleinerziehende – Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Unterhaltsvorschuss wird gezahlt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes.

V

Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können an sich bestehende Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Wann ein Anspruch verjährt, ist unterschiedlich geregelt. Die Regelverjährung, die z. B. für Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder einen Pflichtteil gilt, beträgt drei Jahre beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat und dieser fällig ist.

Vermächtnis

Mit der Anordnung eines Vermächtnisses bestimmt der Erblasser, dass nach seinem Tod der Begünstigte etwas erhalten soll. Anders als ein Erbe wird der Vermächtnisnehmer nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers Eigentümer des Vermachten. Er erhält lediglich das gerichtlich durchsetzbare Recht, dieses von dem bzw. den Erben zu verlangen.

Versorgungsausgleich

Im Scheidungsverfahren findet – soweit dieser nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen wurde – von Amts wegen der Versorgungsausgleich statt. Hierbei sollen die Anwartschaften auf Altersvorsorge, welche während der Ehe erworben wurden, derart ausgeglichen werden, dass beide Eheleute für diese Zeit in gleicher Höhe Anrechte erhalten. Dem Versorgungsausgleich unterliegen insbesondere Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung, aber auch solche aus einer betrieblichen Altersversorgung, einer privaten Rentenversicherung, aus einer Beamtenversorgung etc. Jedes Recht soll derart geteilt werden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen direkten Anspruch gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger auf die Hälfte der Differenz der während der Ehezeit dort erworbenen Anwartschaften erhält. Direkte Zahlungen des Ausgleichsverpflichteten an den Berechtigten sind in der Regel nicht zu leisten. Ist eine solche „interne Teilung“ nicht möglich, muss gegebenenfalls zugunsten des Ausgleichsberechtigten bei einer anderen Versorgungseinrichtung eine Rentenanwartschaft begründet werden („externe Teilung“). Dies geschieht auf Anweisung des Gerichts durch den Versorgungsträger, bei welchem die auszugleichende Anwartschaft besteht. Innerhalb gewisser Grenzen kann der Ausgleichsberechtigte die Zielversorgung wählen. Trifft er keine Wahl, erfolgt in der Regel der Ausgleich zugunsten eines Rentenkontos bei der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Versorgungsausgleichskasse. Ist ausnahmsweise auch ein solcher externer Ausgleich nicht möglich – z. B. bei ausländischen Rentenanwartschaften -, findet kein Versorgungsausgleich bei Scheidung statt. Dann hat der Ausgleichsberechtigte keinen direkten Anspruch gegen den Versicherungsträger und er erhält nicht automatisch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine entsprechend erhöhte Rente. Vielmehr muss er von dem Ausgleichsverpflichteten direkt eine monatliche Zahlung verlangen, sobald bei ihm (dem Ausgleichsberechtigten) die weiteren Voraussetzungen für eine Rente vorliegen – insbesondere also bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenze. Zum Zwecke der Ermittlung der jeweiligen Rentenanwartschaften verschickt das Gericht an die Beteiligten Fragebögen, die innerhalb der vom Gericht genannten Frist ausgefüllt werden müssen. Diese Fragebögen finden Sie auch hier. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirkt sich erst aus, wenn der Berechtigte tatsächlich eine Rente erhält. Seine Rente erhöht sich um den im Versorgungsausgleich übertragenen Betrag, die des Ausgleichspflichtigen reduziert sich entsprechend. Bei kurzer Ehedauer, geringfügigen Differenzbeträgen der Anwartschaften beider Eheleute bzw. geringfügiger Höhe des auszugleichenden Betrages oder bei grober Unbilligkeit kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen sein.

Verspätung

In gerichtlichen Verfahren müssen Argumente, Beweismittel, relevante Tatsachen etc. rechtzeitig vorgetragen werden. Letzte Gelegenheit zum fristgerechten Vortrag ist spätestens die letzte mündliche Gerichtsverhandlung – wobei ein Beweismittel dann präsent sein muss. Werden Fristen nicht eingehalten bzw. erfolgt der Vortrag nach der letzten mündlichen Verhandlung, dürfte er verspätet sein mit der Folge, dass er bei der Entscheidungsfindung durch das Gericht nicht mehr berücksichtigt wird. Dann erfolgt auch in der nächsten Instanz keine Berücksichtigung, die Verspätung kann also nicht geheilt werden. Siehe auch Präklusion.

Verwirkung

Das Recht auf eine Leistung kann verwirkt und damit nicht mehr durchsetzbar sein. Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen kann eine solche Verwirkung in Betracht kommen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte dem Verpflichteten gegenüber illoyal verhalten oder er zu lange mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gewartet hat. Unterhaltsansprüche, welche mehr als ein Jahr lang nicht geltend gemacht wurden, können aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein.

Vor- und Nacherbschaft

Ein Erblasser kann erst eine Person zum Erben (= Vorerbe) einsetzen und zu einem späteren Zeitpunkt eine andere (=Nacherbe). Rechtlich sind beide Erben des ursprünglichen Erblassers – steuerlich gilt etwas anderes. Wann der Nacherbfall eintritt, bestimmt der Erblasser. Häufig wird hierfür der Tod des Vorerben gewählt, denkbar ist aber auch jeder andere Zeitpunkt wie beispielsweise die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten oder ähnliches. Ein Vorerbe kann – je nach konkreter Ausgestaltung – nicht frei über das Ererbte verfügen, da der Nachlass grundsätzlich für den Nacherben erhalten bleiben soll.

W

Wechselbezüglichen Verfügungen

In einem gemeinschaftlichen Testament treffen Eheleute Regelungen für die Zeit nach ihrem Tod. Gelegentlich trifft ein Ehegatte nur deswegen eine bestimmte Anordnung in diesem Testament, weil der andere Ehepartner seinerseits eine bestimmte Regelung getroffen hat. Dann stehen diese Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis, sie sind wechselbezüglich. Solche wechselbezüglichen Verfügungen kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden nur ändern, wenn das gemeinschaftliche Testament dies ausdrücklich gestattet. Ansonsten ist der Überlebende insoweit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Vergleichbar hiermit sind vertragsmäßige Regelungen in einem Erbvertrag, an die der Erblasser ebenfalls gebunden ist.

Wohnungszuweisung

Wenn das Wohnen unter einem Dach z. B. aufgrund heftiger Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern nicht mehr möglich ist und keiner freiwillig auszieht, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung (bzw. des ehelichen Hauses) an einen Ehegatten gestellt werden. Die Anforderungen an einen erfolgreichen Antrags sind aber sehr hoch, da unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, zumindest bis zur Scheidung beide Eheleute das gleiche Recht haben, diese zu bewohnen. Das Gesetz fordert das Vorliegen einer unbilligen Härte, welche nicht bereits in jeder schwierigen Trennung erkannt wird.

Wohnvorteil

Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, spart Miete. Diese Ersparnis wird dem unterhaltspflichtigen Einkommen als geldwerter Vorteil hinzugerechnet. Maßgeblich ist meist der objektive Kaltmietwert – im ersten Trennungsjahr kann ein niedrigerer Betrag angerechnet werden, wenn für eine angemessene Ersatzwohnung weniger bezahlt würde.

Z

Zugewinnausgleich

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann bei einer Beendigung der Ehe insbesondere durch Scheidung oder Tod ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns verlangt werden. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen (in der Regel das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart) das Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Eheschließung zzgl. Erbschaften und Schenkungen Dritter während der Ehe) übersteigt. Beim Tod eines Ehepartners erfolgt der Ausgleich bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel durch eine pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehepartners. Im Falle einer Aufhebung des Güterstandes zu Lebzeiten insbesondere durch Scheidung ist eine konkrete Berechnung des erzielten Zugewinns erforderlich. Ist der Zugewinn eines Ehepartners höher, kann der andere einen Ausgleich fordern in Form einer Geldzahlung in Höhe der Hälfte der Differenz der beiderseitig erzielten Zugewinnbeträge. Im Ergebnis sollen für die Ehezeit beide Eheleute wertmäßig in gleicher Höhe Zugewinn erhalten.

Zugewinngemeinschaft

Soweit Eheleute nicht durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht, dass die Eheleute gemeinsam Eigentümer von während der Ehe Erworbenem werden (Ausnahme: Haushaltsgegenstände – unabhängig vom Güterstand) oder wechselseitig für die Schulden des anderen haften, solange sie nicht entsprechende Verpflichtungen eingehen. Jeder behält bzw. erwirbt zu Alleineigentum, was er allein kauft oder anderweitig erwirbt. Aber es findet am Ende der Ehe bzw. bei Aufhebung des Güterstandes auf entsprechenden Antrag ein Zugewinnausgleich statt.

Zwangsvollstreckung

Im Wege der Zwangsvollstreckung ist es möglich, gewisse Leistungen zu erzwingen, wenn sie trotz einer Verpflichtung zur Leistung und trotz eines bestehenden Titels nicht erbracht werden. Im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, möglich ist beispielsweise aber auch eine Pfändung von Forderungen z. B. aus Bankguthaben oder Arbeitseinkommen.