Gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner

Zum 01.01.2023 tritt eine neue Regelung in Kraft (§ 1358 BGB), wonach im begrenzten Umfang ein gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten bzw. Lebenspartnern besteht. Wenn sich ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst um seine Gesundheitsangelegenheiten kümmern kann, ist kraft Gesetzes der andere Ehegatte vertretungsberechtigt, soweit es um Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe geht. Der andere Ehegatte kann Behandlungsverträge, Krankenhaus­verträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und in Einzelfällen für die Dauer von bis zu 6 Wochen in eine Unterbringung des anderen Ehegatten einwilligen, soweit diese aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, um Schaden von dem erkrankten Ehegatten abzuwenden. Auch kann der andere Ehegatte Dritten gegenüber Ansprüche geltend machen, die dem erkrankten Ehegatten aus Anlass seiner Erkrankung zustehen. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Vertretungs­macht besteht nicht, die im Gesetz (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB) aufgezähl­ten Vertretungsbefugnisse sind abschließend. Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich nur auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge im weiteren Sinn.

Soweit es um die genannten Angelegenheiten geht, in welchen der andere Ehe­gatte vertretungsberechtigt ist, sind die behandelnden Ärzte dem vertretenen Ehegatten gegenüber kraft Gesetzes von der Schweigepflicht entbunden (§ 1358 Abs. 2 BGB).

Das gesetzliche Vertretungsrecht besteht nur für die Dauer von 6 Monaten. Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der erkrankte Ehegatte bekanntermaßen die Vertretung durch den anderen Ehe­gatten ablehnt oder solange einer anderen Person eine Vollmacht in Gesundheitsange­legenheiten erteilt wurde. Ebenso besteht keine Vertretungsmacht, wenn für den erkrankten Ehegatten eine Betreuung bestellt wurde, welche die Gesundheits­angelegenheiten umfasst.

Eine Pflicht, dieses Vertretungsrecht wahrzunehmen, besteht für den anderen Ehe­gatten nicht.

Sollte eine solche Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht gewünscht sein, kann das Vertretungsrecht – z. B. in einer Vorsorgevollmacht – ausgeschlossen werden. Diese Ablehnung des gesetzlichen Notvertretungsrecht kann im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.