Gebühren

Gebühren nach dem Gegenstandswert

Die Höhe von Anwaltsgebühren ist grundsätzlich gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für Tätigkeiten des Rechtsanwalts in zivil- und familienrechtlichen Angelegenheiten entstehen üblicherweise Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet. Der Gegenstandswert ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung bzw. aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen und wird in gerichtlichen Verfahren vom Gericht festgesetzt.

Nur wenn bereits bei Mandatserteilung feststeht, was Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sein soll, kann eine zuverlässige Schätzung der entstehenden Gebühren vorgenommen werden. Bei solchen Prognosen ist immer zu berücksichtigen, dass sich die Gebühren erhöhen, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit erweitert wird.

 

Rahmen- und Festgebühren

Das Gesetz unterscheidet zwischen Rahmen- und Festgebühren. Während im Gerichtsverfahren Festgebühren berechnet werden, entsteht insbesondere für die Geschäftsgebühr, welche üblicherweise für außergerichtliche Korrespondenz anfällt, eine Rahmengebühr.

Bei einer Rahmengebühr entscheidet der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, welche konkrete Kostenquote er innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens für seine anwaltliche Tätigkeit in Ansatz bringt. Bei der Festgebühr ist die Quote durch den Gesetzgeber vorgeschrieben.

Eine Tabelle, aus welcher sich die jeweiligen Gebühren abhängig von den Gegenstandswerten ergibt, können Sie hier einsehen

Im Internet werden sogenannte Prozesskostenrechner angeboten, mit welchen Sie die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits ermitteln können.

 

Beratung

Wenn ein Rechtsanwalt nur beratend tätig wird, gibt es keine gesetzlich festgelegten Gebühren. Dann soll eine Vereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren getroffen werden. Diesbezüglich sind verschiedene Ansätze denkbar – in unserer Kanzlei werden solche Vergütungsvereinbarungen nach Zeiterfassung vorgeschlagen. Hierbei erhalten Sie eine minutengenaue Abrechnung. Den Text einer solchen Gebührenvereinbarung können Sie hier herunterladen

Wird keine Vereinbarung getroffen, richten sich die Anwaltsgebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, dem BGB. Ist der Mandant – wie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten – Verbraucher, erhält z. B. der Anwalt für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190,00 € zzgl. etwaiger Auslagen und Umsatzsteuer.

 

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarungen sind auch für sonstige anwaltliche Tätigkeiten möglich – in gerichtlichen Verfahren dürfen aber die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden.

 

Typischerweise anfallende Gebühren

Für außergerichtliche Korrespondenz mit Dritten berechnet ein Rechtsanwalt eine sogenannte Geschäftsgebühr. Hier handelt es sich um eine Rahmengebühr, die Quote beträgt 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr. In der Regel wird eine Geschäftsgebühr mit einer Quote von 1,3 berechnet, es sei denn, dass die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war, was insbesondere bei Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsberechnungen der Fall sein kann.

Für das Verfassen von Schriftsätzen in einem Gerichtsverfahren ist eine Verfahrensgebühr zu berechnen. In erster Instanz beträgt die Quote hierfür 1,3 – in der zweiten Instanz erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6 einer vollen Gebühr. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich sowohl die Geschäfts- als auch die Verfahrensgebühr. Eine in derselben Angelegenheit entstandene Geschäftsgebühr wird mit dem Nettobetrag zur Hälfte – maximal mit einer Quote von 0,75 – auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Nimmt der Rechtsanwalt an Gerichtsterminen teil, entsteht eine Terminsgebühr. Die Quote hierfür beträgt 1,2 sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz.

Sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr entstehen in einem Gerichtsverfahren innerhalb einer Instanz nur einmal unabhängig von der Anzahl der eingereichten Schriftsätze bzw. der wahrgenommenen Gerichtstermine.

Können sich die Beteiligten einer Auseinandersetzung einigen und hat der Rechtsanwalt in irgendeiner Form an diesem Vergleich mitgewirkt, hat er eine Einigungsgebühr verdient. Außergerichtlich wird diese mit einer Quote von 1,5 berechnet. Gibt es wegen des Anspruchs bereits ein Gerichtsverfahren, reduziert sich die Einigungsgebühr auf eine volle Gebühr, also auf die Quote 1,0.

Die Gebühren erhöhen sich um etwaige Auslagen und Fahrtkosten (mit Abwesenheitsgeld) zu auswärtigen Terminen und – soweit kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht – die Umsatzsteuer.

 

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Gerichtsverfahrens selbst zu tragen, kann auf Antrag Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausreichende Erfolgsaussicht besitzt. Von Verfahrenskostenhilfe wird in familiengerichtlichen Verfahren gesprochen – bei allen anderen Gerichtsprozessen wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Folgenden ist nur noch von „Verfahrenskostenhilfe“ die Rede, auch wenn die Ausführungen für beide Kostenhilfen gelten.

Damit das Gericht ermitteln kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt sind, muss der jeweilige Antragsteller ein Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen. Dieses Formular finden Sie z.B. hier.

Wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, trägt die Landeskasse die Gerichtskosten inkl. der einer etwaigen Beweisaufnahme sowie die des eigenen Anwalts. Nicht getragen werden möglicherweise zu erstattende Kosten der Gegenseite. Diese sind also im Falle einer Erstattungspflicht auch dann selbst zahlen, wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

Abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Verfahrenskostenhilfe mit der Anordnung einer Ratenzahlung verbunden werden. Dann streckt die Landeskasse zunächst lediglich die Kosten vor, der Berechtigte muss diese aber in monatlichen Raten zurückzahlen.

Das Gericht ist berechtigt, innerhalb von vier Jahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei einer Verbesserung eine Rückzahlung der ausgelegten Kosten zu fordern. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung für den Begünstigten, ungefragt nicht unerhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Adressänderungen dem Gericht mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, kann allein wegen dieses Versäumnisses die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden mit der Folge, dass dann die von der Landeskasse ausgelegten Beträge erstattet werden müssen.

 

Rechtsschutzversicherung

In familienrechtlichen Angelegenheiten besteht im Allgemeinen ein Versicherungsschutz – wenn überhaupt – nur für eine Erstberatung. Es empfiehlt sich, den Umfang der Rechtsschutzversicherung und auch die Höhe einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung vor Mandatserteilung zu klären.

Als zusätzlichen Service bieten wir gern an, für Sie die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu führen, wenn Sie uns das Versicherungsunternehmen und Ihre Versicherungsnummer mitteilen. Trotz der gesetzlich gegebenen Möglichkeit berechnen wir hierfür keine gesonderten Gebühren.

 

Kostentragung durch die Gegenseite

In zivil- und familiengerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich: Wer einen Rechtsstreit verliert, trägt die Kosten dieses Verfahrens. Wenn ein Rechtsstreit zu 100 % gewonnen wird, hat in der Regel der Gegner die vollen Kosten zu tragen: Neben den eigenen Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten also auch die Anwaltsgebühren des Gegners. Bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden entsprechend die Kosten gequotelt, also anteilig im Verhältnis den Beteiligten auferlegt.

Von diesem Grundsatz existieren im Familienrecht aber einige Ausnahmen. Insbesondere im Scheidungsverfahren werden in fast allen Fällen die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass jeder seine eigenen Kosten selbst trägt und die Gerichtsgebühren halbiert werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer mit welcher Quote in Scheidungsfolgesachen wie beispielsweise Unterhalt oder Zugewinn gewinnt oder verliert. Auch in Kindschaftssachen ist eine Kostenaufhebung durch das Gericht die Regel.

 

Notarkosten

Auch die Gebühren eines Notars richten sich nach dem Wert des jeweiligen Rechtsgeschäfts. Ihre Höhe ist in der Gebührenordnung – dem GNotKG – festgelegt. Jeder Notar ist daran gebunden – er darf weder geringere noch höhere Gebühren berechnen. Anders als bei den Anwaltsgebühren sind also Vergütungsvereinbarungen nicht möglich.