Maskenpflicht an Schulen

Aufgrund der Corona-Pandemie besteht derzeit in Schulen eine Masken- und Corona-Testpflicht. Soweit hinsichtlich dieser Maßnahmen Bedenken seitens der sorgeberechtigten Eltern besteht, ist für eine gerichtliche Überprüfung nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entsprechende Anträge sind also nicht beim Familiengericht zu stellen. Dies haben u. a. das OLG Nürnberg am 26.04.2021 (Aktenzeichen 9 WF 343/21) und das OLG Jena am 14.05.2021 (Aktenzeichen 1 UF 136/21) entschieden.