Neubemessung Grundsteuer

Da ab 2025 die Grundsteuer neu berechnet werden soll, müssen im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 alle Eigentümer einer Immobilie eine sogenannte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode der Grundsteuer, welche anhand des sogenannten Einheitswertes berechnet wurde, für verfassungswidrig erklärt hat. Es muss daher bundesweit der gesamte Grundbesitz für die Finanzämter neu bewertet und die Grundsteuermessbeträge müssen neu festgesetzt werden.
Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks sind verpflichtet, elektronisch eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen – für dieses Grundstück muss eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Dies kann ab dem 01.07.2022 über ELSTER kostenlos und elektronisch erfolgen – die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben, eine Abgabe in Papierform ist nur in Ausnahmefällen möglich beispielsweise, wenn der jeweilige Eigentümer aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten die Erklärung nicht via ELSTER abgeben kann. Die sogenannte Feststellungserklärung muss bis zum 31.10.2022 beim Finanz­amt eingereicht werden.
Zu berücksichtigten ist insbesondere, dass zur Abgabe der Feststellungserklärung auch ehemalige Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die ihr Grundstück nach dem 01.01.2022 verkauft haben bzw. verkaufen werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Internetauftritt des Finanzamtes Schleswig-Holstein verwiesen: www.schleswig-holstein.de/grundsteuer.

Unterhaltsrechtliche Änderungen 2022

Zum 01.01.2022 wurde ein weiteres Mal die Düsseldorfer Tabelle, die für die Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüche relevant ist, angepasst.

Neu ist vor allem, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr wie früher nur 10 Einkommensgruppen aufweist, sondern 15 und damit auch Tabellenbeträge für Einkünfte bis 11.000,00 € (bereinigt) festgelegt wurden. Auch wurde der Unterhaltsbedarf geringfügig erhöht.

Die ab Januar 2022 geltende Tabelle finden Sie hier.

Folgende weitere Änderungen sind vorgenommen worden:

Der bei Erwerbseinkünften zu berücksichtigende sogenannte Erwerbstätigenbonus ist nunmehr nur noch in Höhe von 1/10 des Erwerbseinkommens bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen („bereinigten“) Einkommens zu berücksichtigen. Früher war – abhängig vom jeweiligen OLG-Bezirk – ein Bonus von 1/7 akzeptiert worden.

Berufsbedingte Fahrtkosten können nunmehr für die ersten 30 Entfernungskilometer mit 0,42 € pro Kilometer und für jeden darüberhinausgehenden Entfernungskilometer mit 0,28 € berücksichtigt werden.

Die aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig finden Sie hier.

Maskenpflicht an Schulen

Aufgrund der Corona-Pandemie besteht derzeit in Schulen eine Masken- und Corona-Testpflicht. Soweit hinsichtlich dieser Maßnahmen Bedenken seitens der sorgeberechtigten Eltern besteht, ist für eine gerichtliche Überprüfung nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entsprechende Anträge sind also nicht beim Familiengericht zu stellen. Dies haben u. a. das OLG Nürnberg am 26.04.2021 (Aktenzeichen 9 WF 343/21) und das OLG Jena am 14.05.2021 (Aktenzeichen 1 UF 136/21) entschieden.

Kindergelderhöhung/Neue Unterhaltstabelle

Ab Januar 2021 wird sich das Kindergeld um 15,00 € erhöhen. Folglich werden für ein erstes und zweites Kind jeweils 219,00 € pro Monat gezahlt, für das dritte Kind 225,00 € und ab dem vierten Kind 250,00 € Kindergeld pro Kind.

Ebenso wird die sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder – und volljähriger Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben – angepasst. Der Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe erhöht sich um 24,00 €. In der 2. Altersstufe beträgt der Erhöhungsbetrag 27,00 € und in der 3. Altersstufe 31,00 €. Entsprechend ist ab Januar 2021 trotz des erhöhten Kindergeldes höherer Unterhalt geschuldet bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Soweit der Unterhalt dynamisch tituliert wurde, also in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Mindestunterhalt, passt sich der Titel automatisch an die Veränderung an, so dass ohne Aufforderung der höhere Unterhalt ab Januar 2021 zu zahlen ist bzw. verlangt werden kann. In allen anderen Fällen sollte der ab Januar 2021 höhere Unterhalt ausdrücklich verlangt werden.

Corona-Kinderbonus

Im September und Oktober 2020 wird in zwei Raten der sogenannte „Corona-Kinderbonus“ in Gesamthöhe von 300,00 € pro Kind ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind für mindestens einen Monat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Bonus muss nicht beantragt werden, er wird von der Familienkasse automatisch gezahlt.

Dieser Kinderbonus wird nicht auf Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet. Zahlt aber bei getrenntlebenden Eltern der nicht-betreuende Elternteil Kindesunterhalt, ist dieser Bonus hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen. Von der Kindesunterhaltszahlung kann – wie beim Kindergeld – der hälftige Betrag in Abzug gebracht werden. Wird allerdings weniger als der Mindestunterhalt gezahlt, ist der Abzug nur bis zur Höhe des Mindestunterhaltes zulässig. Auch bei der Ausübung des sogenannten Wechselmodells ist der Kinderbonus zwischen den Eltern aufzuteilen.

Corona und Unterhalt

Die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Einkommensänderungen wiederum haben in der Regel Auswirkungen auf eine möglicherweise bestehende Unterhaltsverpflichtung. Wer weniger verdient, muss evtl. weniger Unterhalt zahlen bzw. kann unter Umständen höhere Unterhaltsleistungen beanspruchen.

Welche konkreten unterhaltsrechtlichen Folgen sich ergeben werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, da nicht vorherzusehen ist, wie lange die jetzigen Maßnahmen andauern und welche tatsächlichen wirtschaftlichen Konsequenzen sie längerfristig haben werden. Eine Unterhaltsneuberechnung ist derzeit kaum möglich, da keine gesicherte Grundlage für die Ermittlung des künftigen Einkommens existiert. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass in den meisten Fällen überzahlter Unterhalt nicht zurückverlangt werden kann und die rückwirkende Geltendmachung höheren Unterhalts erst ab Verzugseintritt möglich ist.

Wer der Auffassung ist, aktuell zu viel Unterhalt zu zahlen, sollte versuchen, mit dem Unterhaltsberechtigten eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Unterhaltszahlungen zunächst reduziert werden dürfen, später aber eine Nachzahlung erfolgt, sollte sich im Nachhinein eine höhere Unterhaltsverpflichtung errechnen. Möglich ist auch eine Regelung, wonach sich der Berechtigte verpflichtet, eventuell überzahlten Unterhalt später zu erstatten. Soweit die Unterhaltsverpflichtung – z.B. in Form einer Jugendamtsurkunde oder eines Gerichtsbeschlusses – tituliert ist, sollte auf keinen Fall eine eigenmächtige Reduzierung der Unterhaltszahlungen erfolgen, da dies Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Unterhaltsgläubigers nach sich ziehen kann. Ist keine Einigung möglich, sollte in jedem Fall schriftlich vom Berechtigten eine Verringerung der Unterhaltsverpflichtung verlangt werden, um die Möglichkeit einer rückwirkenden Reduzierung des Unterhalts zu schaffen. Wer wiederum der Auffassung ist, nunmehr höhere Unterhaltsansprüche zu haben, sollte diesen höheren Unterhalt unverzüglich nachweisbar geltend machen, da Unterhalt stets erst ab Verzugseintritt rückwirkend verlangt werden kann.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2020

Zum 01.01.2020 wird sich die Düsseldorfer Tabelle, welche zur Ermittlung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder bzw. volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, heranzuziehen ist, ändern. Die Bedarfsbeträge für minderjährige Kinder werden sich erhöhen. Für Kinder der ersten Altersstufe – also für Kinder, die noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben – erhöht sich der Bedarf nach der ersten Einkommensgruppe um 15,00 €, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren um 18,00 € und für Kinder der drittten Alterstufe, also solche, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, um 21,00 €. Um den Zahlbetrag zu ermitteln, ist bei minderjährigen Kindern das hälftige auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld abzuziehen.

Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, ändert sich in der ersten Einkommensgruppe um 3,00 €.

Geht das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen über 1.900,00 € monatlich hinaus und existieren nur zwei Unterhaltsberechtigte, so ist der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kinder einer höheren Einkommensgruppe zu entnehmen, ist also entsprechend höher.

Kindergelderhöhung

Zum 01.07.2019 wird sich das Kindergeld um 10,00 € erhöhen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts.

Um die Höhe des Kindesunterhalts berechnen zu können, muss zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt werden. Der Bedarf eines minderjährigen Kindes ergibt sich aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, das gleiche gilt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben. Volljährige Kinder, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen, haben nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig einen Bedarf von monatlich 735,00€.

Von diesem Unterhaltsbedarf ist bei minderjährigen Kindern das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe in Abzug zu bringen. Das bedeutet, dass sich nach der Kindergelderhöhung der zu zahlende Kindesunterhalt reduziert. Insoweit sollte jeder Unterhaltsverpflichtete prüfen, inwieweit er eine Anpassung vornehmen bzw. verlangen kann. Ist der Unterhaltsanspruch des Kindes tituliert, kommt es darauf an, ob es sich um einen statischen Titel handelt, also sich aus dem Titel ein bestimmter bezifferter Betrag ergibt, oder ob der Titel dynamisch gefasst wurde. Bei dynamischen Unterhaltstiteln ist die Unterhaltsverpflichtung in Höhe eines gewissen Prozentsatzes vom Mindestunterhalt geregelt. Ein dynamischer Titel passt sich einer Änderung des Kindergeldes automatisch an, sodass der Unterhaltsschuldner entsprechend seine Zahlungen reduzieren darf. Statische Titel dürfen nicht einseitig geändert werden, insoweit bedarf es einer Absprache mit dem Unterhaltsberechtigten.

konkrete Patientenverfügungen

In einer Situation, in der ein Patient sich nicht mehr äußern kann, ist eine sogenannte „Patientenverfügung“ sinnvoll. Hierin können Wünsche für die Behandlung etc. für den Fall, dass eine Meinungsäußerung nicht mehr möglich ist, festgelegt werden. Diese muss von allen Personen, die mit der Behandlung befasst sind, aber auch von einem Bevollmächtigten oder einem etwaigen Betreuer beachtet werden. Eine Patientenverfügung muss schriftlich – notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich – aufgesetzt werden, sie kann jederzeit widerrufen werden.

Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs muss eine Patientenverfügung konkret verfasst werden. Aus diesem Grund sollten allgemeine Klauseln in einer Patientenverfügung vermieden werden. Stattdessen sollte möglichst detailliert beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche in diesen Situationen bestehen. Diese Konkretisierung kann z. B. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Möglichst detaillierte Angaben zur bisherigen Krankheitsgeschichte, Diagnose und den Behandlungswünschen sind ratsam. Ergänzt werden sollte die Patientenverfügung durch eine konkrete Darlegung der eigenen Wertvorstellungen.

Auf der Seite „Informatives“ finden Sie ein Merkblatt zu Patientenverfügungen – und auch zu Vorsorgevollmachten –, welches heruntergeladen werden kann.

Neue Unterhaltstabelle ab Januar 2019

Ab Januar 2019 ändert sich die „Düsseldorfer Tabelle“, welche für die Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen zugrunde zu legen ist. Der Bedarfsbetrag wird sich geringfügig erhöhen – beispielsweise in der ersten Einkommensgruppe um 6,00 € für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre), um 7,00 € für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) und um 9,00 € für Kinder in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre). Der Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder bleibt – soweit die Kinder noch im Haushalt eines Elternteils leben, der Bedarf also der Unterhaltstabelle zu entnehmen ist – unverändert.

Zur Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist von dem jeweiligen Tabellenbetrag bei minderjährigen Kindern das hälftige  – und bei volljährigen das volle – auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld in Abzug zu bringen. Dieses beträgt derzeit für ein erstes und zweites Kind jeweils 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für ein viertes und alle weiteren Kinder jeweils 225,00 €. Das Kindergeld soll sich ab Juli 2019 um 10,00 € erhöhen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.