Ab Januar 2021 wird sich das Kindergeld um 15,00 € erhöhen. Folglich werden für ein erstes und zweites Kind jeweils 219,00 € pro Monat gezahlt, für das dritte Kind 225,00 € und ab dem vierten Kind 250,00 € Kindergeld pro Kind.
Ebenso wird die sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder – und volljähriger Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben – angepasst. Der Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe erhöht sich um 24,00 €. In der 2. Altersstufe beträgt der Erhöhungsbetrag 27,00 € und in der 3. Altersstufe 31,00 €. Entsprechend ist ab Januar 2021 trotz des erhöhten Kindergeldes höherer Unterhalt geschuldet bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.
Soweit der Unterhalt dynamisch tituliert wurde, also in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Mindestunterhalt, passt sich der Titel automatisch an die Veränderung an, so dass ohne Aufforderung der höhere Unterhalt ab Januar 2021 zu zahlen ist bzw. verlangt werden kann. In allen anderen Fällen sollte der ab Januar 2021 höhere Unterhalt ausdrücklich verlangt werden.