Corona und Unterhalt

Die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Einkommensänderungen wiederum haben in der Regel Auswirkungen auf eine möglicherweise bestehende Unterhaltsverpflichtung. Wer weniger verdient, muss evtl. weniger Unterhalt zahlen bzw. kann unter Umständen höhere Unterhaltsleistungen beanspruchen.

Welche konkreten unterhaltsrechtlichen Folgen sich ergeben werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, da nicht vorherzusehen ist, wie lange die jetzigen Maßnahmen andauern und welche tatsächlichen wirtschaftlichen Konsequenzen sie längerfristig haben werden. Eine Unterhaltsneuberechnung ist derzeit kaum möglich, da keine gesicherte Grundlage für die Ermittlung des künftigen Einkommens existiert. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass in den meisten Fällen überzahlter Unterhalt nicht zurückverlangt werden kann und die rückwirkende Geltendmachung höheren Unterhalts erst ab Verzugseintritt möglich ist.

Wer der Auffassung ist, aktuell zu viel Unterhalt zu zahlen, sollte versuchen, mit dem Unterhaltsberechtigten eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Unterhaltszahlungen zunächst reduziert werden dürfen, später aber eine Nachzahlung erfolgt, sollte sich im Nachhinein eine höhere Unterhaltsverpflichtung errechnen. Möglich ist auch eine Regelung, wonach sich der Berechtigte verpflichtet, eventuell überzahlten Unterhalt später zu erstatten. Soweit die Unterhaltsverpflichtung – z.B. in Form einer Jugendamtsurkunde oder eines Gerichtsbeschlusses – tituliert ist, sollte auf keinen Fall eine eigenmächtige Reduzierung der Unterhaltszahlungen erfolgen, da dies Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Unterhaltsgläubigers nach sich ziehen kann. Ist keine Einigung möglich, sollte in jedem Fall schriftlich vom Berechtigten eine Verringerung der Unterhaltsverpflichtung verlangt werden, um die Möglichkeit einer rückwirkenden Reduzierung des Unterhalts zu schaffen. Wer wiederum der Auffassung ist, nunmehr höhere Unterhaltsansprüche zu haben, sollte diesen höheren Unterhalt unverzüglich nachweisbar geltend machen, da Unterhalt stets erst ab Verzugseintritt rückwirkend verlangt werden kann.