Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ab 01.01.2024 wird die Möglichkeit bestehen, nicht nur Kapitalgesellschaften wie insbesondere eine GmbH, sondern auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) zum Gesellschaftsregister anzumelden.  

An der Eintragung müssen sämtliche Gesellschafter mitwirken, eine entsprechende Anmeldung muss also von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden und alle Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Ist eine GbR im Register eingetragen, müssen auch spätere Änderungen beispielsweise im Gesellschafterbestand entsprechend unter Mitwirkung aller Gesellschafter angemeldet werden.  

Ist eine GbR Eigentümerin von Immobilien und soll über eine Immobilie z. B. durch Verkauf verfügt werden, muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, da anderenfalls der grundbuchliche Vollzug der Verfügung über die Immobilie nicht möglich ist. Längerfristig ist also zu empfehlen, die Eintragung einer GbR, welche Immobilieneigentum besitzt, im Register zu veranlassen – spätestens, wenn eine Verfügung über die Immobilie beabsichtigt ist, sinnvollerweise aber auch schon zuvor, da wegen der Gesetzesänderung zum 01.01.2024 mit einer längeren Bearbeitungsdauer bei den Registergerichten gerechnet werden muss und ein etwaiger Kaufvertrag etc. nicht durchgeführt werden kann, solange die GbR nicht im Register eingetragen ist.  

Soweit eine GbR Gesellschafterin einer anderen GbR, Personen- und Handelsgesellschaft oder GmbH ist, empfiehlt sich eine Eintragung der GbR im Register ebenfalls, da nur eine eingetragene GbR als Gesellschafterin einer weiteren Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann.  Mit Eintragung der GbR kann auch eine Vertretungsregel eingetragen werden. Die gesetzliche Grundregel besagt eine Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter, abweichende Regelungen sind aber möglich und eintragungsfähig. Die Eintragung einer Prokura hingegen ist nicht möglich.

Gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner

Zum 01.01.2023 tritt eine neue Regelung in Kraft (§ 1358 BGB), wonach im begrenzten Umfang ein gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten bzw. Lebenspartnern besteht. Wenn sich ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst um seine Gesundheitsangelegenheiten kümmern kann, ist kraft Gesetzes der andere Ehegatte vertretungsberechtigt, soweit es um Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe geht. Der andere Ehegatte kann Behandlungsverträge, Krankenhaus­verträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und in Einzelfällen für die Dauer von bis zu 6 Wochen in eine Unterbringung des anderen Ehegatten einwilligen, soweit diese aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, um Schaden von dem erkrankten Ehegatten abzuwenden. Auch kann der andere Ehegatte Dritten gegenüber Ansprüche geltend machen, die dem erkrankten Ehegatten aus Anlass seiner Erkrankung zustehen. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Vertretungs­macht besteht nicht, die im Gesetz (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB) aufgezähl­ten Vertretungsbefugnisse sind abschließend. Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich nur auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge im weiteren Sinn.

Soweit es um die genannten Angelegenheiten geht, in welchen der andere Ehe­gatte vertretungsberechtigt ist, sind die behandelnden Ärzte dem vertretenen Ehegatten gegenüber kraft Gesetzes von der Schweigepflicht entbunden (§ 1358 Abs. 2 BGB).

Das gesetzliche Vertretungsrecht besteht nur für die Dauer von 6 Monaten. Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der erkrankte Ehegatte bekanntermaßen die Vertretung durch den anderen Ehe­gatten ablehnt oder solange einer anderen Person eine Vollmacht in Gesundheitsange­legenheiten erteilt wurde. Ebenso besteht keine Vertretungsmacht, wenn für den erkrankten Ehegatten eine Betreuung bestellt wurde, welche die Gesundheits­angelegenheiten umfasst.

Eine Pflicht, dieses Vertretungsrecht wahrzunehmen, besteht für den anderen Ehe­gatten nicht.

Sollte eine solche Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht gewünscht sein, kann das Vertretungsrecht – z. B. in einer Vorsorgevollmacht – ausgeschlossen werden. Diese Ablehnung des gesetzlichen Notvertretungsrecht kann im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Neue Unterhaltstabelle 2023

Zum 01.01.2023 wird erneut die Unterhaltstabelle – die „Düsseldorfer Tabelle“ – angepasst. Die Bedarfsbeträge für minderjährige Kinder werden angehoben: Der Mindestunterhalt erhöht sich in der 1. Altersstufe (0 – 5 Jahre alt) um 38,00 €, in der 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) um 47,00 € und in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) um 55,00 €. Auch der Bedarf für volljährige Kinder hat sich erhöht. Lebt dieses Kind noch im Haushalt eines Elternteils, ist die 4. Altersstufe maßgeblich, in welcher in der 1. Einkommensgruppe eine Anhebung um 59,00 € erfolgt ist. Hat das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, beträgt sein Unterhaltsbedarf nunmehr 930,00 €.

Auch das Kindergeld erhöht sich ab Januar 2023 und beträgt nunmehr für alle Kinder monatlich jeweils 250,00 €. Bei minderjährigen Kindern ist vom Tabellenunterhalt das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.

Ebenso sind die Selbstbehaltsbeträge angepasst worden. Der einem Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind zustehende notwendige Selbstbehalt ist auf 1.370,00 € (für Erwerbstätige) erhöht worden. Nicht privilegierten volljährigen Kindern gegenüber beträgt der Selbstbehalt nunmehr 1.650,00 €, im Ehegattenunterhalt ist ein Selbstbehalt von 1.510,00 € (für Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben soll.

Die aktuelle Unterhaltstabelle finden sie hier.