Zum 01.01.2023 wird erneut die Unterhaltstabelle – die „Düsseldorfer Tabelle“ – angepasst. Die Bedarfsbeträge für minderjährige Kinder werden angehoben: Der Mindestunterhalt erhöht sich in der 1. Altersstufe (0 – 5 Jahre alt) um 38,00 €, in der 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) um 47,00 € und in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) um 55,00 €. Auch der Bedarf für volljährige Kinder hat sich erhöht. Lebt dieses Kind noch im Haushalt eines Elternteils, ist die 4. Altersstufe maßgeblich, in welcher in der 1. Einkommensgruppe eine Anhebung um 59,00 € erfolgt ist. Hat das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, beträgt sein Unterhaltsbedarf nunmehr 930,00 €.
Auch das Kindergeld erhöht sich ab Januar 2023 und beträgt nunmehr für alle Kinder monatlich jeweils 250,00 €. Bei minderjährigen Kindern ist vom Tabellenunterhalt das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.
Ebenso sind die Selbstbehaltsbeträge angepasst worden. Der einem Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind zustehende notwendige Selbstbehalt ist auf 1.370,00 € (für Erwerbstätige) erhöht worden. Nicht privilegierten volljährigen Kindern gegenüber beträgt der Selbstbehalt nunmehr 1.650,00 €, im Ehegattenunterhalt ist ein Selbstbehalt von 1.510,00 € (für Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben soll.
Die aktuelle Unterhaltstabelle finden sie hier.