Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ab 01.01.2024 wird die Möglichkeit bestehen, nicht nur Kapitalgesellschaften wie insbesondere eine GmbH, sondern auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) zum Gesellschaftsregister anzumelden.
An der Eintragung müssen sämtliche Gesellschafter mitwirken, eine entsprechende Anmeldung muss also von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden und alle Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Ist eine GbR im Register eingetragen, müssen auch spätere Änderungen beispielsweise im Gesellschafterbestand entsprechend unter Mitwirkung aller Gesellschafter angemeldet werden.
Ist eine GbR Eigentümerin von Immobilien und soll über eine Immobilie z. B. durch Verkauf verfügt werden, muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, da anderenfalls der grundbuchliche Vollzug der Verfügung über die Immobilie nicht möglich ist. Längerfristig ist also zu empfehlen, die Eintragung einer GbR, welche Immobilieneigentum besitzt, im Register zu veranlassen – spätestens, wenn eine Verfügung über die Immobilie beabsichtigt ist, sinnvollerweise aber auch schon zuvor, da wegen der Gesetzesänderung zum 01.01.2024 mit einer längeren Bearbeitungsdauer bei den Registergerichten gerechnet werden muss und ein etwaiger Kaufvertrag etc. nicht durchgeführt werden kann, solange die GbR nicht im Register eingetragen ist.
Soweit eine GbR Gesellschafterin einer anderen GbR, Personen- und Handelsgesellschaft oder GmbH ist, empfiehlt sich eine Eintragung der GbR im Register ebenfalls, da nur eine eingetragene GbR als Gesellschafterin einer weiteren Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann. Mit Eintragung der GbR kann auch eine Vertretungsregel eingetragen werden. Die gesetzliche Grundregel besagt eine Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter, abweichende Regelungen sind aber möglich und eintragungsfähig. Die Eintragung einer Prokura hingegen ist nicht möglich.