Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet

Gern verwenden Eltern Bilder ihrer Kinder zum Beispiel als Profilbild bei WhatsApp oder sie veröffentlichen diese über Facebook oder andere soziale Netzwerke. Hierbei ist aber zu beachten, dass eine unbefugte Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild darstellt – zumindest dann, wenn es sich um eine Internetseite handelt, auf die frei zugegriffen werden kann. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies gilt natürlich auch für Dritte wie Freunde, Verwandte, Schulen, Kindertagesstätten etc.

Wann von einer Veröffentlichung auszugehen ist, lässt sich § 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz) entnehmen: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist“. Jedenfalls wenn die Internetseite frei zugänglich ist, ist somit von einem „Veröffentlichen“ auszugehen – aber auch bei beschränktem Zugang kann je nach Größe und Art des zugelassenen Personenkreises ein unbefugtes Verbreiten anzunehmen sein.

Wurde ein Kinderbild unbefugt, also ohne Zustimmung aller sorgeberechtigter Elternteile, im Internet veröffentlicht, besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. In Ausnahmefällen kommt sogar ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Ist ein Kind 14 Jahre oder älter, so ist regelmäßig auch die Einwilligung des Kindes erforderlich. Hierbei kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes an, sodass unter Umständen auch bei jüngeren Kindern die Einwilligung des betroffenen Kindes erforderlich sein kann. Berücksichtigt werden sollte auch immer, dass dem Kind ein Bild, welches andere lustig finden, unangenehm sein kann.ugust

Neue Unterhaltstabelle ab Januar 2018

Zum 1. Januar 2018 hat sich die „Düsseldorfer Tabelle“, welche der Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen zugrunde zu legen ist, erneut geändert. Diese Tabelle ist zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder und Volljähriger, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, heranzuziehen.
Für minderjährige Kinder hat sich der Bedarfsbetrag in der 1. Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) um 6,00 € für Kinder in der 1. und 2. Altersstufe sowie um 7,00 € für Kinder in der 3. Altersstufe erhöht. Der ersten Altersstufe gehören alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres an. Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren fallen in die zweite Altersstufe, minderjährige Kinder ab zwölf in die dritte.
Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder bleibt – soweit er der Unterhaltstabelle zu entnehmen ist – unverändert.
Geändert haben sich auch die Einkommensgruppen. Während noch bis Dezember 2017 ein Unterhaltsverpflichteter bereits mit einem Einkommen zwischen 1.501,00 € und 1.900,00 € in die zweite Einkommensgruppe fiel und entsprechend mehr Unterhalt zu zahlen hatte, beginnt die zweite Einkommensgruppe jetzt erst ab einem Einkommen von 1.901,00 €.
Von dem sich aus der Unterhaltstabelle ergebenden Bedarfsbetrag ist bei minderjährigen Kindern nach wie vor das hälftige auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld in Abzug zu bringen. Das Kindergeld wurde ab Januar 2018 um 2,00 € pro Kind erhöht. Folglich wird für ein 1. und 2. Kind ab Januar 2018 Kindergeld in Höhe von jeweils 194,00 € gezahlt, für das 3. Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind 225,00 € Kindergeld pro Monat. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe vom Tabellenbetrag abzuziehen.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier