Zum 01.05.2025 ist das „Gesetz für Änderungen des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts“ in Kraft getreten. Aus diesem ergeben sich Änderungen für die Namensführung von Kindern auch im Fall einer Adoption:
Haben die Eltern eines Kindes nicht den gleichen Nachnamen, können sie nunmehr zum Geburtsnamen des Kindes nicht mehr nur den Familiennamen bestimmen, welchen ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt führt, sondern auch einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten – mit oder ohne Bindestrich verbundenen – Doppelnamen.
Im Fall einer Adoption eines Volljährigen hat bislang das anzunehmende Kind zwingend den Familiennamen des bzw. der Annehmenden als Geburtsnamen erhalten. Nach den nun geltenden gesetzlichen Regelungen können volljährige Anzunehmende dem widersprechen mit der Folge, dass sie den bisherigen Geburtsnamen unverändert weiterführen dürfen. Dieser Widerspruch gegen die Namensänderung durch volljährige Anzunehmende muss öffentlich beglaubigt werden und gegenüber dem Familiengericht, welches die Adoption ausspricht, abgegeben werden. Am sinnvollsten erfolgt dieser Widerspruch gleich bei Beurkundung des Adoptionsantrages. Ebenso ist möglich, einen Doppelnamen aus dem bisherigen Familiennamen des Anzunehmenden und dem Familiennamen des Annehmenden zu wählen.
Selbst wenn die Adoption eines Volljährigen mit der bislang vorgeschriebenen Namensänderung bereits erfolgt ist, kann der Volljährige wieder den vor Annahme geführten Familiennamen zum Geburtsnamen bestimmen – oder einen auf dem Familiennamen des Annehmenden und seinem früheren Geburtsnamen bestehenden Doppelnamen. Dies erfolgt durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Ist der volljährige Anzunehmende verheiratet, ist nicht nur die Einwilligung des Ehegatten zur Adoption erforderlich, sondern auch zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen, falls dieser bei der Adoption geändert werden soll und sich auf den Ehenamen erstreckt.