Vorsorgeverfügungen wie beispielsweise notarielle Vorsorgevollmachten können – und sollten – beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. In dieses Zentrale Vorsorgeregister können Betreuungsgerichte oder auch Ärzte Einsicht nehmen und prüfen, ob Vorsorgeverfügungen wie Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen oder auch Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht existieren. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ermöglicht also eine schnelle Auffindbarkeit etwaiger Vorsorgeverfügungen.
Bislang werden im Register lediglich die persönlichen Daten desjenigen aufgenommen, der die Vorsorgeverfügung errichtet hat sowie die der Bevollmächtigten, die Vorsorgeverfügung selbst hingegen muss dann bei der Stelle, bei welcher sie sich befindet – im Fall einer notariellen Beurkundung also beim beurkundenden Notar – angefordert werden.
Ab 01.10.2026 besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Vorsorgeverfügung – soweit es sich um eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und/oder eine Patientenverfügung handelt – in elektronischer Abschrift ebenfalls beim Zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis, kann aber sinnvoll sein, weil dann z. B. ein Krankenhaus-Arzt zügig Kenntnis über den konkreten Inhalt der Vorsorgeverfügung erlangen kann. Insoweit sind Ärzte allerdings nicht zur Einsichtnahme in das Vorsorgeregister verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Auch wenn eine Kopie der Verfügung in elektronischer Abschrift beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt wurde, muss dennoch der jeweilige Bevollmächtigte nach wie vor eine Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorlegen, um seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen
