Zum 01.01.2020 wird sich die Düsseldorfer Tabelle, welche zur Ermittlung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder bzw. volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, heranzuziehen ist, ändern. Die Bedarfsbeträge für minderjährige Kinder werden sich erhöhen. Für Kinder der ersten Altersstufe – also für Kinder, die noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben – erhöht sich der Bedarf nach der ersten Einkommensgruppe um 15,00 €, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren um 18,00 € und für Kinder der drittten Alterstufe, also solche, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, um 21,00 €. Um den Zahlbetrag zu ermitteln, ist bei minderjährigen Kindern das hälftige auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld abzuziehen.
Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, ändert sich in der ersten Einkommensgruppe um 3,00 €.
Geht das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen über 1.900,00 € monatlich hinaus und existieren nur zwei Unterhaltsberechtigte, so ist der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kinder einer höheren Einkommensgruppe zu entnehmen, ist also entsprechend höher.