Kindergelderhöhung

Zum 01.07.2019 wird sich das Kindergeld um 10,00 € erhöhen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts.

Um die Höhe des Kindesunterhalts berechnen zu können, muss zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt werden. Der Bedarf eines minderjährigen Kindes ergibt sich aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, das gleiche gilt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben. Volljährige Kinder, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen, haben nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig einen Bedarf von monatlich 735,00€.

Von diesem Unterhaltsbedarf ist bei minderjährigen Kindern das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe in Abzug zu bringen. Das bedeutet, dass sich nach der Kindergelderhöhung der zu zahlende Kindesunterhalt reduziert. Insoweit sollte jeder Unterhaltsverpflichtete prüfen, inwieweit er eine Anpassung vornehmen bzw. verlangen kann. Ist der Unterhaltsanspruch des Kindes tituliert, kommt es darauf an, ob es sich um einen statischen Titel handelt, also sich aus dem Titel ein bestimmter bezifferter Betrag ergibt, oder ob der Titel dynamisch gefasst wurde. Bei dynamischen Unterhaltstiteln ist die Unterhaltsverpflichtung in Höhe eines gewissen Prozentsatzes vom Mindestunterhalt geregelt. Ein dynamischer Titel passt sich einer Änderung des Kindergeldes automatisch an, sodass der Unterhaltsschuldner entsprechend seine Zahlungen reduzieren darf. Statische Titel dürfen nicht einseitig geändert werden, insoweit bedarf es einer Absprache mit dem Unterhaltsberechtigten.