In einer Situation, in der ein Patient sich nicht mehr äußern kann, ist eine sogenannte „Patientenverfügung“ sinnvoll. Hierin können Wünsche für die Behandlung etc. für den Fall, dass eine Meinungsäußerung nicht mehr möglich ist, festgelegt werden. Diese muss von allen Personen, die mit der Behandlung befasst sind, aber auch von einem Bevollmächtigten oder einem etwaigen Betreuer beachtet werden. Eine Patientenverfügung muss schriftlich – notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich – aufgesetzt werden, sie kann jederzeit widerrufen werden.
Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs muss eine Patientenverfügung konkret verfasst werden. Aus diesem Grund sollten allgemeine Klauseln in einer Patientenverfügung vermieden werden. Stattdessen sollte möglichst detailliert beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche in diesen Situationen bestehen. Diese Konkretisierung kann z. B. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Möglichst detaillierte Angaben zur bisherigen Krankheitsgeschichte, Diagnose und den Behandlungswünschen sind ratsam. Ergänzt werden sollte die Patientenverfügung durch eine konkrete Darlegung der eigenen Wertvorstellungen.
Auf der Seite „Informatives“ finden Sie ein Merkblatt zu Patientenverfügungen – und auch zu Vorsorgevollmachten –, welches heruntergeladen werden kann.