Gern verwenden Eltern Bilder ihrer Kinder zum Beispiel als Profilbild bei WhatsApp oder sie veröffentlichen diese über Facebook oder andere soziale Netzwerke. Hierbei ist aber zu beachten, dass eine unbefugte Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild darstellt – zumindest dann, wenn es sich um eine Internetseite handelt, auf die frei zugegriffen werden kann. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies gilt natürlich auch für Dritte wie Freunde, Verwandte, Schulen, Kindertagesstätten etc.
Wann von einer Veröffentlichung auszugehen ist, lässt sich § 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz) entnehmen: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist“. Jedenfalls wenn die Internetseite frei zugänglich ist, ist somit von einem „Veröffentlichen“ auszugehen – aber auch bei beschränktem Zugang kann je nach Größe und Art des zugelassenen Personenkreises ein unbefugtes Verbreiten anzunehmen sein.
Wurde ein Kinderbild unbefugt, also ohne Zustimmung aller sorgeberechtigter Elternteile, im Internet veröffentlicht, besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. In Ausnahmefällen kommt sogar ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Ist ein Kind 14 Jahre oder älter, so ist regelmäßig auch die Einwilligung des Kindes erforderlich. Hierbei kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes an, sodass unter Umständen auch bei jüngeren Kindern die Einwilligung des betroffenen Kindes erforderlich sein kann. Berücksichtigt werden sollte auch immer, dass dem Kind ein Bild, welches andere lustig finden, unangenehm sein kann.ugust