Zum 1. Januar 2018 hat sich die „Düsseldorfer Tabelle“, welche der Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen zugrunde zu legen ist, erneut geändert. Diese Tabelle ist zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder und Volljähriger, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, heranzuziehen.
Für minderjährige Kinder hat sich der Bedarfsbetrag in der 1. Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) um 6,00 € für Kinder in der 1. und 2. Altersstufe sowie um 7,00 € für Kinder in der 3. Altersstufe erhöht. Der ersten Altersstufe gehören alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres an. Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren fallen in die zweite Altersstufe, minderjährige Kinder ab zwölf in die dritte. Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder bleibt – soweit er der Unterhaltstabelle zu entnehmen ist – unverändert.
Geändert haben sich auch die Einkommensgruppen. Während noch bis Dezember 2017 ein Unterhaltsverpflichteter bereits mit einem Einkommen zwischen 1.501,00 € und 1.900,00 € in die zweite Einkommensgruppe fiel und entsprechend mehr Unterhalt zu zahlen hatte, beginnt die zweite Einkommensgruppe jetzt erst ab einem Einkommen von 1.901,00 €.
Von dem sich aus der Unterhaltstabelle ergebenden Bedarfsbetrag ist bei minderjährigen Kindern nach wie vor das hälftige auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld in Abzug zu bringen. Das Kindergeld wurde ab Januar 2018 um 2,00 € pro Kind erhöht. Folglich wird für ein 1. und 2. Kind ab Januar 2018 Kindergeld in Höhe von jeweils 194,00 € gezahlt, für das 3. Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind 225,00 € Kindergeld pro Monat. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe vom Tabellenbetrag abzuziehen.